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Anlage 2 Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Anlage 2

ANHANG 2: Gemeinsame Liste der Dokumente, die gemäß Artikel 2 Absatz 1 als Nachweis der Staatsangehörigkeit gelten:

  1. Pässe jeglicher Art (nationale Pässe, Diplomatenpässe, Dienstpässe und Ersatz-/Notpässe einschließlich Kinderpässe);
  2. Laissez-Passer, ausgestellt von der ersuchten Vertragspartei;
  3. Personalausweise (einschließlich vorläufiger und provisorischer Personalausweise);
  4. Militärische Dienstausweise;
  5. Seefahrtsbücher und Schifferdienstkarten;
  6. Staatsangehörigkeitsnachweise und andere amtliche Dokumente, die die Staatsangehörigkeit eindeutig belegen.

Diese Dokumente gelten als Nachweis der Staatsangehörigkeit, sofern ihre Gültigkeit nicht um mehr als sechs (6) Monate abgelaufen ist.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276340

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