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Artikel I Rückübernahmeabkommen (Mongolei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2026

ANHANG 1: Technische Bestimmungen für die Umsetzung

Artikel I

Benennung der zuständigen Behörden

(1) Die zuständigen Behörden für die Umsetzung dieses Abkommens auf österreichischer Seite sind:

  1. (a) Für die Einreichung eines Rückübernahmeantrags: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) des Bundesministeriums für Inneres
  2. (b) Für die Annahme von Rückübernahmeanträgen: Das Bundesministerium für Inneres

(2) Die zuständigen Behörden für die Umsetzung dieses Abkommens auf mongolischer Seite sind:

  1. (a) Für die Einreichung und Annahme eines Rückübernahmeantrags: Immigrationsbehörde der Mongolei

(3) Ein Rückübernahmeantrag gemäß Artikel 3 dieses Abkommens wird elektronisch oder in Ausnahmefällen per Fax übermittelt. Eine Übertragungsbestätigung gilt als Nachweis des Eingangs und löst damit die in Artikel 4 dieses Abkommens genannte Frist aus.

(4) Die Vertragsparteien tauschen unverzüglich die Kontaktdaten sowie etwaige Änderungen der in diesem Artikel genannten Behörden und zuständigen Stellen auf diplomatischem Wege aus.

Artikel II

Grenzübergangsstellen

(1) Die Rückübernahme per Luftweg kann an folgenden Grenzübergangsstellen erfolgen:

  1. Auf österreichischem Hoheitsgebiet:
  1. ° Flughafen Wien
  1. Auf mongolischem Hoheitsgebiet:
  1. ° Chinggis Khaan International Airport
  2. ° Ulaanbaatar, Mongolei

(2) In Einzelfällen können andere Orte als die in Absatz 1 genannten Grenzübergangsstellen für die Rückführung von Personen nach vorheriger Abstimmung der Vertragsparteien genutzt werden.

(3) Die Vertragsparteien tauschen die Kontaktdaten der in Artikel I genannten zuständigen Behörden, der in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Grenzübergangsstellen sowie etwaige Änderungen auf diplomatischem Wege aus.

Artikel III

Durchbeförderungsmodalitäten und Beförderungsarten

(1) Nach Genehmigung der Rückübernahme durch die ersuchte Vertragspartei oder nach Ablauf der in Artikel 4 Absatz 1 dieses Abkommens genannten Frist ohne Antwort übermittelt die ersuchende Vertragspartei gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieses Abkommens eine schriftliche Mitteilung an die ersuchte Vertragspartei mit folgenden Informationen:

  1. Art der Durchbeförderung (per Luft- oder Landweg)
  2. Datum der Durchbeförderung
  3. Uhrzeit der Durchbeförderung
  4. Einreisepunkt (Grenzübergangsstelle) und
  5. ob der Transfer begleitet wird und, falls zutreffend, Sicherheitsmaßnahmen, die am Zielort zu treffen sind.

(2) Die Mitteilung erfolgt durch Übermittlung des dem Anhang 2 beigefügten Durchbeförderungsformulars an die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei spätestens 72 (zweiundsiebzig) Stunden im Voraus per E-Mail oder in Ausnahmefällen per Fax.

(3) Muss das Überstellungsdatum aufgrund rechtlicher oder praktischer Hindernisse von der ersuchenden Vertragspartei verschoben werden, informiert diese die ersuchte Vertragspartei unverzüglich. Ein neues Rückübernahmedatum wird so bald wie möglich festgelegt und eine neue Durchbeförderungsmitteilung gemäß Absatz 1 dieses Artikels wird eingereicht.

(4) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten entsprechend für Artikel 3 Absatz 5 dieses Abkommens.

Artikel IV

Modalitäten der begleiteten Rückübernahme

(1) Wenn die Rückübernahme von Personal der ersuchenden Vertragspartei (nachstehend: Begleiter) begleitet wird, stellt die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei folgende Informationen über die Begleiter bereit: Vor- und Nachname; Dienstgrad der Begleiter, falls zutreffend; Art, Nummer, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdauer der Pässe; Flugnummer; Datum und Uhrzeit der An- und Abreise.

Die Begleiter müssen während der begleiteten Rückübernahme jederzeit ihre Identität und Befugnis sowie die Art ihrer Aufgabe im Zusammenhang mit der Rückführungsoperation nachweisen können.

Die Befugnisse der Begleiter der ersuchenden Vertragspartei beschränken sich auf Selbstverteidigung und die Verteidigung anderer. Die begleitete Rückführung der wiederaufzunehmenden Person erfolgt unbewaffnet und in Zivilkleidung. Begleiter beider Vertragsparteien dürfen keine Hoheitsakte auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei vornehmen.

(3) Die Begleiter haben die Rechtsvorschriften der ersuchten Vertragspartei einzuhalten.

(4) Im gegenseitigem Einvernehmen unterstützen die zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei die Rückübernahmen im Hoheitsgebiet der ersuchten Vertragspartei, insbesondere durch Überwachung der betreffenden Person und Bereitstellung geeigneter Einrichtungen hierfür.

Artikel V

Verfahren zur Durchführung von Interviews

(1) Das Interview zur Erleichterung der Identifizierung findet grundsätzlich so bald wie möglich in den Räumlichkeiten der zuständigen Behörden der ersuchten Vertragspartei statt, kann jedoch nach Absprache auch an einem anderen geeigneten Ort oder mittels Video- und Audiotechnologie durchgeführt werden.

(2) Wird der Rückübernahmeantrag aufgrund unzureichender Identifizierung der wiederaufzunehmenden Person abgelehnt und gibt es Gründe zu der Annahme, dass die Staatsangehörigkeit durch ein zusätzliches Interview festgestellt werden kann, erfolgt dieses zusätzliche Interview so bald wie möglich auf Vorschlag einer der zuständigen Behörden der Vertragsparteien.

Artikel VI

Kosten

(1) Hat eine Vertragspartei Kosten getragen, zu deren Übernahme sie gemäß Artikel 6 des Rückübernahmeabkommens nicht verpflichtet ist, erstattet die verpflichtete Vertragspartei diese Kosten per Banküberweisung innerhalb von 30 (dreißig) Arbeitstagen nach Erhalt der Rechnung.

(2) Im Falle einer fehlerhaften Rückübernahme gemäß Artikel 6 dieses Abkommens trägt die ersuchende Vertragspartei die Kosten für die Rückführung der wiederaufzunehmenden Person.

Schlagworte

Luftweg, Vorname, Anreise, Videotechnologie

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20013109

Dokumentnummer

NOR40276339

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