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Anlage 2 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Anlage 2

Sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen wie insbesondere Kommunikationsfähigkeit, Kritikfähigkeit, Konfliktfähigkeit, Einfühlungsvermögen, Rollendistanz, Frustrationstoleranz, Selbstbestimmungsfähigkeit, Selbstreflexionsfähigkeit, Gestaltungs- und Mitbestimmungsfähigkeit, Teamfähigkeit und professionelles Selbstverständnis für die Berufsausübung erworben.

Die Absolventin/Der Absolvent

  1. 1. ist sich der Grundzüge der eigenen psychischen Struktur und ihrer interpersonellen Dynamik, der eigenen Lebensführung sowie der Besonderheiten des eigenen Erlebens und Verhaltens weitgehend bewusst und kann sie bearbeiten;
  2. 2. hat im Rahmen der musiktherapeutischen Selbsterfahrung ihre/seine eigene Biographie und Persönlichkeitsentwicklung hinreichend reflektiert;
  3. 3. kann ihre/seine intrapsychischen Verarbeitungsmuster, sozialen und kommunikativen Verhaltensweisen, Kognitionsmuster, Affektregulationsmodelle, Emotions- und Motivationslagen seinem Ausbildungsstand angemessen einschätzen und konstruktiv mitteilen;
  4. 4. ist in der Lage, im musiktherapeutischen Prozess auf der interaktionellen Ebene zwischen projektiven Inhalten und Realanteilen in der Kommunikation zu unterscheiden und bezieht diese in den Prozess mit ein;
  5. 5. kann sich anteilig in die Rolle und Wahrnehmung eines anderen Menschen hinein versetzen, besitzt empathische Fähigkeiten, ist achtsam im Umgang mit Antworten und Interpretationen und ist sich in ihrem/seinem Verhalten eines möglichen Modellcharakters bewusst;
  6. 6. kann eigene Anteile von durch Patientinnen/Patienten oder Klientinnen/Klienten evozierten Impulsen und Affekten sowie assoziativen oder impliziten Wahrnehmungen unterscheiden;
  7. 7. kann interpersonelle Konflikte und Spannungen tolerieren, deren Ursachen einschätzen und ausreichend Distanz wahren sowie Hilfestellung durch anleitende Personen oder Supervision einholen;
  8. 8. entwickelt die Bereitschaft sowie die Vorstellungs- und Abstraktionsfähigkeit, sich selbst und sich in Bezug auf andere Menschen zu reflektieren und vertieft einzuschätzen;
  9. 9. ist bereit und in der Lage sich auf einer musikalischen Symbol- und Kommunikationsebene mit anderen Menschen in Beziehung zu setzen und diese therapeutisch einzusetzen;
  10. 1 0.vernetzt sich im beruflichen Kontext und zeigt Interesse an weiterer fachlicher Qualifikation;
  11. 11. kann die eigenen Fähigkeiten hinsichtlich fachlicher, organisatorischer, koordinierender sowie administrativer Berufsanforderungen realistisch einschätzen;
  12. 12. kann eigene Entscheidungen verantwortungsbewusst nach außen vertreten;
  13. 13. verfügt über kommunikative und organisatorische Fähigkeiten, die für die Bewältigung einfacher interdisziplinärer Aufgaben erforderlich sind;
  14. 14. kann Informations- und Aufklärungsgespräche professionell führen und eine Vertrauensbasis zur Patientin/zum Patienten oder den Angehörigen aufbauen;
  15. 15. ist in der Lage unterschiedliche Bedürfnisse, Lebensweisen und Wertehaltungen insbesondere in Bezug auf Kultur, Religion, sexuelle Orientierung etc. zu reflektieren und im musiktherapeutischen Kontext verantwortungsvoll umzugehen.

Schlagworte

Gestaltungsfähigkeit, Emotionslage, Vorstellungsfähigkeit, Symbolebene, Informationsgespräch

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214382

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