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Anlage 3 Muth-AV 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2019

Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.

Anlage 3

Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)

Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Grundkompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.

Die Absolventin/Der Absolvent kann

  1. 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
  2. 2. einfache wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
  3. 3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
  4. 4. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2019

Gesetzesnummer

20010636

Dokumentnummer

NOR40214383

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