Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Anlage 3
Wissenschaftliche Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
Die Absolventinnen/Absolventen haben wissenschaftliche Grundkompetenzen erworben, um die Aufgaben des Berufsfeldes dem Stand der Wissenschaft und den aktuellen und zukünftigen Anforderungen der Praxis entsprechend zu lösen.
Die Absolventin/Der Absolvent kann
- 1. aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse im nationalen und internationalen Bereich recherchieren, einordnen und kritisch reflektieren;
- 2. einfache wissenschaftliche Fragestellungen aus dem berufsspezifischen Bereich formulieren;
- 3. einen Bezug zwischen gängigen wissenschaftlichen Theorien und dem Praxisfeld herstellen;
- 4. die Grundprinzipien der guten wissenschaftlichen Praxis in ihren/seinen eigenen Arbeiten umsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2019
Gesetzesnummer
20010636
Dokumentnummer
NOR40214383
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