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Anlage 2 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

Anlage 2

ANHANG II

ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

  1. 1. Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dieses Anhangs werden alle Rechte einschließlich Verkehrsrechten und günstigeren Behandlungen, die durch zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bereits bestehende bilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Israel und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gewährt wurden, weiterhin gemäß den Bestimmungen von Artikel 3 dieses Abkommens ausgeübt. Soweit Luftfahrtunternehmen betroffen sind, können diese Rechte und Vereinbarungen weiterhin ausgeübt bzw. angewandt werden durch:
  1. a) Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union, sofern hinsichtlich der Ausübung dieser bestehenden Rechte oder Anwendung dieser sonstigen Vereinbarungen keine Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union aufgrund der Staatszugehörigkeit stattfindet.
  2. b) Luftfahrtunternehmen des Staates Israel.
  1. 2. Bei der Beförderung von Fluggästen, Fracht und/oder Post, gesondert oder kombiniert, sind Luftfahrtunternehmen Israels und der Europäischen Union berechtigt, Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken vorbehaltlich folgender Übergangsbestimmungen auszuüben:
  1. a) Ab dem Datum der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste:
  1. i) für jede Strecke mit Ausnahme der in Anhang V aufgeführten Strecken, sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt, die Zahl der im Rahmen geltender bilateraler Übereinkünfte oder Vereinbarungen verfügbaren Wochenfrequenzen oder sieben (7) Wochenfrequenzen (es gilt die höhere Zahl) zu betreiben und
  2. ii) für die in Anhang V aufgeführten Strecken sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt, die in Anhang V aufgeführte Zahl der Wochenfrequenzen zu betreiben.
  1. b) Ab dem ersten Tag der ersten IATA-Sommerflugplanperiode nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt,
  1. i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der in Anhang V Teil A genannten Zahl der Wochenfrequenzen drei (3) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und
  2. ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe a Ziffern i und ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
  1. c) Ab dem ersten Tag der zweiten IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt,
  1. i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe b Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen drei (3) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und
  2. ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe b Ziffer ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
  1. d) Vorbehaltlich des Absatzes 4 sind zugelassene Luftfahrtunternehmen ab dem ersten Tag der dritten IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste berechtigt,
  1. i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe c Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und
  2. ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe c Ziffer ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
  1. e) Ab dem ersten Tag der vierten IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens und nur für Linienflugdienste sind zugelassene Luftfahrtunternehmen berechtigt,
  1. i) für die in Anhang V Teil A aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe d Ziffer i ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen vier (4) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben und
  2. ii) für alle anderen Strecken einschließlich der Anhang V Teil B aufgeführten Strecken zusätzlich zu der sich aus der Anwendung von Buchstabe d Ziffer ii ergebenden Zahl der Wochenfrequenzen sieben (7) weitere Wochenfrequenzen zu betreiben.
  1. f) Ab dem ersten Tag der fünften IATA-Sommersaison nach dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen von Anhang I und die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der Wochenfrequenzen oder der Regelmäßigkeit des Dienstes frei auszuüben.
  1. 3. Im Nichtlinienflugverkehr
  1. a) unterliegt ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens die Durchführung von Nichtlinienflugverkehr weiterhin der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragsparteien, die solche Anträge wohlwollend prüfen und
  2. b) gelten ab dem in Absatz 2 Buchstabe f genannten Zeitpunkt die Bestimmungen von Anhang I und die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien sind berechtigt, Rechte der dritten und vierten Freiheit auf den festgelegten Strecken ohne Beschränkung des Umfangs, der Wochenfrequenzen, der Zahl der zugelassenen Luftfahrtunternehmen oder der Regelmäßigkeit des Dienstes frei auszuüben.
  1. 4. Vor dem in Absatz 2 Buchstabe d dieses Anhangs genannten Zeitpunkt tritt der Gemeinsame Ausschuss zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu überprüfen und die kommerziellen Auswirkungen der ersten beiden Stufen des in diesem Anhang erläuterten Übergangszeitraums zu bewerten. Auf der Grundlage dieser Bewertung und unbeschadet seiner Zuständigkeit nach Artikel 22 kann der Gemeinsame Ausschuss einvernehmlich entscheiden,
  1. a) die Umsetzung von Absatz 2 Buchstaben d, e und f auf bestimmten Strecken um einen gemeinsam vereinbarten Zeitraum, der zwei Jahre nicht überschreitet, zu verschieben, falls die vorstehend genannte Bewertung ergibt, dass entweder die für Linienflugdienste geltenden Beschränkungen durch Nichtlinienflugdienste umgangen werden oder dass ein wesentliches Ungleichgewicht in Bezug auf den Umfang des von den Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien durchgeführten Luftverkehrs besteht, das die Erhaltung der Dienste gefährden könnte, oder
  2. b) die Zahl der in Absatz 2 Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e Ziffer i genannten zusätzlichen Frequenzen zu erhöhen.
  1. 5. Die Umsetzung und Anwendung der in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den Luftverkehr, die in Anhang IV aufgeführt sind, festgelegten Vorschriften und Normen durch Israel wird durch einen Beschluss des Gemeinsamen Ausschusses auf der Grundlage einer Bewertung durch die Europäische Union bestätigt. Diese Bewertung erfolgt i) zu dem Zeitpunkt, zu dem Israel dem Gemeinsamen Ausschuss den Abschluss des Harmonisierungsprozesses auf der Grundlage von Anhang IV dieses Abkommens mitteilt, ii) spätestens jedoch drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.
  2. 6. Ungeachtet der Bestimmungen von Anhang I und unbeschadet des Artikels 26 Absatz 1 dieses Abkommens sowie Absatz 1 dieses Anhangs sind die Luftfahrtunternehmen der Vertragsparteien bis zum Zeitpunkt der Annahme des in Absatz 5 dieses Anhangs genannten Beschlusses nicht berechtigt, bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Strecken Rechte der fünften Freiheit auszuüben, einschließlich zwischen Punkten innerhalb des Gebiets der Europäischen Union.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225642

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