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Anlage 1 Europa-Mittelmeer-Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Regierung des Staates Israel andererseits

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2020

Anlage 1

ANHANG I

VEREINBARTE DIENSTE UND FESTGELEGTE STRECKEN

  1. 1. Dieser Anhang unterliegt den in Anhang II aufgeführten Übergangsbestimmungen.
  2. 2. Jede Vertragspartei gewährt den Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei die Rechte für die Erbringung von Luftverkehrsdiensten auf den nachfolgend festgelegten Strecken:
  1. a) Für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union:
  1. b) Für Luftfahrtunternehmen Israels:
  1. 3. Die gemäß Absatz 2 dieses Anhangs durchgeführten Dienste müssen ihren Ursprungs- oder Bestimmungsort, was Luftfahrtunternehmen Israels angeht, im Gebiet Israels und, was Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union angeht, im Gebiet der Europäischen Union haben.
  2. 4. Die Luftfahrtunternehmen beider Vertragsparteien können nach eigenem Ermessen auf bestimmten oder allen Flügen
  1. a) Flüge in einer oder in beiden Richtungen durchführen,
  2. b) verschiedene Flugnummern innerhalb eines Fluges kombinieren,
  3. c) Zwischenlandepunkte gemäß Absatz 2 sowie Punkte in den Gebieten der Vertragsparteien in beliebiger Kombination und Reihenfolge bedienen,
  4. d) auf Landungen an einem bestimmten Punkt oder bestimmten Punkten verzichten,
  5. e) an jedem beliebigen Punkt Verkehr von jedem ihrer Luftfahrzeuge auf ein anderes ihrer Luftfahrzeuge verlagern,
  6. f) Zwischenlandungen an beliebigen Punkten innerhalb oder außerhalb des Gebietes beider Vertragsparteien durchführen, unbeschadet Artikel 2 Absatz 2 dieses Abkommens,
  7. g) Transitverkehr über das Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei durchführen und
  8. h) Verkehr ungeachtet seines Ursprungs in ein und demselben Luftfahrzeug kombinieren.
  1. 5. Jede Vertragspartei lässt es zu, dass jedes Luftfahrtunternehmen die Frequenz und Kapazität des von ihr angebotenen internationalen Luftverkehrs auf Grund marktbezogener kommerzieller Überlegungen festlegt. In Übereinstimmung mit diesem Recht begrenzt keine Vertragspartei einseitig den Umfang des Verkehrs, die Frequenz oder Regelmäßigkeit des Dienstes oder das bzw. die Muster der von Luftfahrtunternehmen der anderen Vertragspartei eingesetzten Luftfahrzeuge, abgesehen von Fällen, in denen dies aus zollrechtlichen, technischen, betrieblichen, ökologischen oder gesundheitlichen Gründen oder in Anwendung von Artikel 7 dieses Abkommens erforderlich ist.
  2. 6. Die Luftfahrtunternehmen jeder Vertragspartei dürfen, auch im Rahmen von Code-SharingVereinbarungen, jeden Punkt in einem Drittland bedienen, der nicht auf den festgelegten Strecken liegt, sofern sie keine Rechte der fünften Freiheit ausüben.
  3. 7. Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Anhangs gewährt dieses Abkommen keine Rechte zum Betrieb von internationalem Luftverkehr nach/aus/durch das Gebiet eines Drittlandes, das keine diplomatischen Beziehungen zu allen Vertragsparteien unterhält.
  4. ( 1 ) „EUROMED"-Länder sind Marokko, Algerien, Tunesien, Libyen, Ägypten, Libanon, Jordanien, Israel, das palästinensische Gebiet, Syrien und die Türkei.
  5. ( 2 ) „Länder des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums“ sind die Länder, die dem multilateralen Übereinkommen über die Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums angehören: Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, Republik Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Republik Island, Republik Montenegro, Königreich Norwegen, Republik Serbien und Kosovo gemäß der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011251

Dokumentnummer

NOR40225641

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