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Anlage 2 Bestimmte auf Dollar lautende Österreichische Obligationen (USA)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1957

Anlage 2

PROTOKOLL

Anläßlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika, betreffend bestimmte auf Dollar lautende österreichische Obligationen, sind die unterzeichneten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter hinsichtlich der Auslegung des genannten Abkommens übereingekommen wie folgt:

1. Unter den in Artikel II, Paragraph 2 b), und in Artikel VII, Paragraph 1 b), genannten, von der Regierung des Deutschen Reiches beauftragten Stellen sind insbesondere die im zweiten Absatz der Präambel genannten Körperschaften zu verstehen.

2. Als Partei im Sinne des Artikels VI, Paragraph 1, ist die Bundesrepublik Deutschland zu verstehen, wenn und soweit sie für Fälligkeiten der unterbreiteten Schuldverschreibungen auf Grund des am 27. Februar 1953 in London unterzeichneten Abkommens über deutsche Auslandsschulden Zahlungsverpflichtungen übernommen hat.

3. Die Hingabe von Schuldverschreibungen der Reichsanleihe 1938, II. Ausgabe, im Wege des Umtausches gemäß dem Entschädigungsangebot der deutschen Reichsregierung an Inhaber österreichischer Schuldverschreibungen vom 25. Oktober 1938 im Sinne des Artikels XI gilt nicht als Entziehung im Sinne der österreichischen Rückstellungsgesetze, es sei denn, daß der Umtausch durchunmittelbaren Zwang gegenüber dem früheren Eigentümer herbeigeführt worden ist.

4. Die im Artikel XV vorbehaltenen Maßnahmen – ausgenommen die im zweiten Satz vorbehaltene Fristverlängerung – bedürfen des Einverständnisses der deutschen Bundesregierung, insoweit diese Maßnahmen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland berühren.

Dieses Protokoll stellt einen integrierenden Bestandteil des Abkommens, auf das es sich bezieht, dar und wird zusammen mit diesem Abkommen ratifiziert werden.

ZU URKUND DESSEN haben die unterfertigten, von ihren Regierungen hiezu ordnungsgemäß bevollmächtigten Vertreter dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Washington, am einundzwanzigsten Tage des Monats November 1956, in zweifacher Ausfertigung je in deutscher und englischer Sprache, wobei beide Texte gleich maßgebend sind.

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