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Anlage 1 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1991

Anlage 1

— TECHNISCHER ANHANG

1. Die Angaben über Emissionsverhalten und Kosten beruhen auf offiziellen Unterlagen des Exekutivorgans und seiner Nebenorgane, insbesondere auf den Dokumenten EB.AIR/WG. 3/R. 8, R. 9 und R. 16 sowie ENV/WP. 1/R. 86 und Corr. 1, die in Kapitel 7 der „Auswirkungen und Bekämpfung der grenzüberschreitenden Luftverunreinigung“ *) enthalten sind. Wenn nicht anders angegeben, wird vorausgesetzt, daß es sich hierbei um praktisch erprobte Technologien handelt **).

2. Die in diesem Anhang enthaltenen Informationen sind nicht vollständig. Da sich fortlaufend neue Erfahrungen mit neuen Motoren und neuen Anlagen, in denen emissionsarme Technologien angewendet werden, sowie bei der Nachrüstung bestehender Anlagen ergeben, wird es notwendig sein, diesen Anhang in regelmäßigen Abständen zu überarbeiten und zu ändern. Der Anhang kann auch keine erschöpfende Auskunft über technische Möglichkeiten geben; er soll für die Vertragsparteien vielmehr eine Orientierungshilfe bei der Erkennung wirtschaftlich vertretbarer Technologien sein, damit sie die Verpflichtungen aus dem Protokoll erfüllen können.

______________________________

*) Studien zur Luftverunreinigung Nr. 4 (Veröffentlichungen der Vereinten Nationen, Vertriebsnummer E/87.II.E.36).

**) Es ist gegenwärtig schwierig, die Kosten für Technologien zur Bekämpfung von Emissionen zuverlässig und in absoluten Zahlen anzugeben. Die in diesem Anhang enthaltenen Angaben zu den Kosten sollten daher eher unter dem Aspekt gesehen werden, wie sich die Kosten der einzelnen Technologien relativ zueinander verhalten, und nicht so sehr als absolute Zahlen.

I. TECHNOLOGIEN ZUR BEKÄMPFUNG VON NOx-EMISSIONEN AUS ORTSFESTEN QUELLEN

3. Die Verbrennung von fossilen Brennstoffen ist die hauptsächliche ortsfeste Quelle der anthropogenen NOx-Emissionen. Zusätzlich können auch einige Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet, erheblich zu NOx-Emissionen beitragen.

4. Zu den größeren Kategorien ortsfester Quellen von NOx-Emissionen können gehören:

  1. a) Feuerungsanlagen;
  2. b) Industrieöfen (zB zur Zementherstellung);
  3. c) ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren;
  4. d) Prozesse, bei denen keine Verbrennung stattfindet (zB Herstellung von Salpetersäure).

5. Die Technologien zur Verringerung der NOx-Emissionen konzentrieren sich auf bestimmte feuerungs- oder verfahrenstechnische Maßnahmen und – insbesondere bei großen Kraftwerken – auf die Rauchgasreinigung.

6. Bei der Nachrüstung bestehender Anlagen kann der Umfang der Anwendung von Technologien zur Verringerung der NOx-Emissionen durch negative Nebenwirkungen auf den Betrieb oder andere standortspezifische Einschränkungen begrenzt werden. Deshalb sind im Fall der Nachrüstung für die typischerweise erreichbaren NOx-Emissionswerte nur annähernde Schätzungen angegeben. Bei neuen Anlagen können die negativen Nebenwirkungen durch geeignete Auslegungskriterien auf ein Mindestmaß beschränkt oder ausgeschlossen werden.

7. Nach den heute verfügbaren Daten können die Kosten für feuerungstechnische Maßnahmen bei neuen Anlagen niedrig angesetzt werden. Für die Nachrüstung, beispielsweise in großen Kraftwerken, beliefen sich die Kosten jedoch auf etwa 8 bis 25 Schweizer Franken pro kWel (1985). In der Regel liegen die Investitionskosten für Anlagen zur Rauchgasreinigung wesentlich höher.

8. Für ortsfeste Quellen werden die Emissionsfaktoren in Milligramm NO2 je Kubikmeter (mg/m3) trockenem Abgas unter Normalbedingungen (0ºC, 1 013 mb) angegeben.

Feuerungsanlagen

9. Die Gruppe der Feuerungsanlagen umfaßt die Verbrennung fossiler Brennstoffe in Öfen, Dampfkesseln, Anlagen zur indirekten Beheizung und sonstigen Feuerungseinrichtungen mit einer thermischen Eingangsleistung von mehr als 10 MW, wobei keine Vermischung der Verbrennungsgase mit anderen Ofenabgängen oder behandelten Stoffen erfolgt. Für neue und bestehende Anlagen stehen folgende Verbrennungstechnologien einzeln oder kombiniert zur Verfügung:

  1. a) Auslegung des Feuerungsraumes für niedrige Temperaturen, einschließlich Wirbelschichtfeuerung;
  2. b) Betrieb mit geringem Luftüberschuß;
  3. c) Einbau spezieller NOx-armer Brenner;
  4. d) Rückführung der Rauchgase in die Verbrennungsluft;
  5. e) stufenweise Verbrennung/Zweitluftbetrieb;
  6. f) Nachverbrennung (stufenweise Brennstoffzufuhr) *)

10. Die Rauchgasreinigung durch selektive katalytische Reduktion (SCR) ist eine weitere Maßnahme zur Verringerung der NOx-Emissionen; sie hat einen Wirkungsgrad von mindestens 80%. In der Region der Kommission werden bereits beträchtliche Betriebserfahrungen mit neuen und nachgerüsteten Anlagen gesammelt, insbesondere bei Kraftwerken mit mehr als 300 MW (thermisch). Zusammen mit feuerungstechnischen Maßnahmen können ohne weiteres Emissionswerte von 200 mg/m3 (feste Brennstoffe, 6% O2) und 150 mg/m3 (flüssige Brennstoffe, 3% O2) erreicht werden.

11. Die selektive nicht katalytische Reduktion (SNCR), eine Rauchgasreinigung mit einer NOx-Verringerung zwischen 20 und 60%, ist eine kostengünstigere Technologie für besondere Anwendungen (zB Raffinerieöfen und Gasverbrennung bei Grundlast).

_________________

*) Über diese Verbrennungstechnologie liegen bisher nur begrenzte Betriebserfahrungen vor.

Tabelle 1: Mit feuerungstechnischen Maßnahmen erreichbare NOx-Betriebswerte (mg/m3)

 

 

Anlage Typ a)

Ausgangs-niveau (ohne Bekämpfungs-maßnahme

Bestehende Anlage b) Nachrüstung

Neue Anlage

O2%

Bereich

Typ, Wert

Feste Brennstoffe

10 MWc) bis 300 MW

Rostfeuerung (Kohle) Wirbelschicht-feuerung

300 – 1000

600

400

7

i) stationär

300 – 600

400

7

ii) zirkulierend

150 – 300

200

7

Kohlenstaub-Verbrennung

 

 

 

 

 

i) Trockenabzug

700 – 1700

600 – 1100

800

<   600

6

ii) Feuchtabzug

1000 – 2300

1000 – 1400

< 1000

6

> 300 MW

Kohlenstaub-Verbrennung

 

 

 

 

 

i) Trockenabzug

700 – 1700

600 – 1100

<   600

6

ii) Feuchtabzug

1000 – 2300

1000 – 1400

< 1000

6

Flüssige Brennstoffe

10 MWc) bis 300 MW

Verbrennung von Destillatöl

300

3

Verbrennung von Rückstandsöl

500 – 1400

200 – 400

400

3

> 300 MW

Verbrennung von Rückstandsöl

500 – 1400

200 – 400

3

Gasförmige Brennstoffe

10 MWc) bis 300 MW

 

150 – 1000

100 – 300

< 300

3

> 300 MW

 

250 – 1400

100 – 300

< 300

3

        

_________________

a) Die Leistungsangaben beziehen sich auf MW (thermische) Eingangsleistung durch Kraftstoff (geringerer Heizwert).

b) Standortspezifische Faktoren und große Ungewißheit hinsichtlich der Nachrüstung bestehender Anlagen erlauben hier nur Annäherungswerte.

c) Bei kleinen Anlagen (10 MW – 100 MW) besteht größere Unsicherheit hinsichtlich der oben angegebenen Daten.

Ortsfeste Gasturbinen und Verbrennungsmotoren (IC)

12. Die NOx-Emissionen aus ortsfesten Gasturbinen können entweder durch feuerungstechnische Maßnahmen (Trockenverfahren) oder durch Einspritzen von Wasser oder Wasserdampf (Naßverfahren) verringert werden. Beide Maßnahmen sind erprobt. Sie ermöglichen es, Emissionswerte von 150 mg/m3 (Gas, 15% O2) und 300 mg/m3 (Öl, 15% O2) einzuhalten. Nachrüstung ist möglich.

13. NOx-Emissionen aus ortsfesten Verbrennungsmotoren mit elektrischer Zündung lassen sich entweder durch feuerungstechnische Maßnahmen (zB durch magere Verbrennung und Abgasrückführung) oder durch Rauchgasreinigung (geregelter Drei-Wege-Katalysator, SCR) verringern. Inwieweit diese verschiedenen Verfahren technisch und wirtschaftlich durchführbar sind, hängt von der Größe und dem Typ des betreffenden Motors (Zweitakt/Viertakt) und der Betriebsart (konstante/veränderliche Last) ab. Eine magere Verbrennung ermöglicht NOx-Emissionswerte von 800 mg/m3 (5% O2), das SCR-Verfahren verringert die NOx-Emissionen auf unter 400 mg/m3 (5% O2), und der Drei-Wege-Katalysator senkt sie sogar auf unter 200 mg/m3 (5% O2).

Industrie-Öfen – Zementkalzinierung

14. In der Region der Kommission wird gegenwärtig untersucht, ob das Vorwärmverfahren möglicherweise dazu geeignet ist, die NOx-Konzentrationen im Rauchgas neuer und bestehender Zementbrennöfen auf etwa 300 mg/m3 (10% O2) zu senken.

Verfahren, bei denen keine Verbrennung stattfindet – Herstellung von Salpetersäure

15. Die Herstellung von Salpetersäure bei hohem Druck (> 8 bar) ermöglicht es, die NOx-Konzentrationen in unverdünnten Abgasen unter 400 mg/m3 zu halten. Das gleiche Ergebnis läßt sich durch Mitteldruckabsorption in Verbindung mit einem SCR-Verfahren oder jedem beliebigen anderen ähnlich wirksamen NOx-Reduktionsverfahren erzielen. Nachrüstung ist möglich.

II. TECHNOLOGIEN ZUR BEKÄMPFUNG DER NOx-EMISSIONEN AUS KRAFTFAHRZEUGEN

16. Die in diesem Anhang behandelten Kraftfahrzeuge sind Straßenfahrzeuge, und zwar: benzin- und dieselbetriebene Personenkraftwagen sowie leichte und schwere Nutzfahrzeuge. Wo erforderlich, wird Bezug genommen auf die jeweiligen Fahrzeugkategorien (M1, M2, M3, N1, N2, N3), die in der ECE-Regelung Nr. 13 in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen von 1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung festgelegt sind.

17. Der Straßenverkehr ist eine der wesentlichen Quellen der anthropogenen NOx-Emission in vielen Ländern der Kommission; der Anteil an den Gesamtemissionen der jeweiligen Länder beträgt zwischen 40 und 80%. Benzinbetriebene Fahrzeuge verursachen normalerweise zwei Drittel sämtlicher im Straßenverkehr erzeugter NOx-Emissionen.

18. In den Tabellen 3 und 6 sind die Technologien aufgeführt, die zur Bekämpfung der Stickstoffoxide aus Kraftfahrzeugen zur Verfügung stehen. Der Einfachheit halber sind die Technologien nach den vorhandenen oder empfohlenen nationalen und internationalen Emissionsgrenzwerten, die unterschiedlich streng sind, zusammengefaßt. Da sich die gegenwärtigen Testreihen nur mit dem Fahrverhalten in der Stadt befassen, wurde bei den in der Tabelle enthaltenen Schätzungen der relativen NOx-Emissionen in den Fällen eine schnellere Fahrweise berücksichtigt, in denen NOx-Emissionen besonders wichtig sein können.

19. Die in den Tabellen 3 und 6 aufgeführten zusätzlichen Produktionskosten für die verschiedenen Technologien sind eher geschätzte Herstellungskosten als Einzelhandelspreise.

20. Um zu gewährleisten, daß die durch die Emissionsgrenzwerte angestrebte Verringerung in der Praxis auch erreicht wird, müssen deren Einhaltung bei der Herstellung sowie die Werte der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge überwacht werden.

21. Technologien, die die Verwendung von Katalysatoren einschließen oder sich auf deren Verwendung stützen, erfordern unverbleiten Kraftstoff. Der unbeschränkte Verkehr der mit Katalysatoren ausgerüsteten Fahrzeuge hängt davon ab, daß unverbleiter Kraftstoff überall zur Verfügung steht.

Personenkraftwagen mit Benzin- und Dieselmotoren (M1)

22. In Tabelle 2 sind vier Emissionsgrenzwerte angegeben. In Tabelle 3 werden damit verschiedene Technologien für Fahrzeuge mit Benzinmotor entsprechend ihrem Potential zur Verringerung der NOx-Emissionen zusammengefaßt.

Tabelle 2: Definition der Emissions-Grenzwerte

Norm

Grenzwerte

Anmerkungen

A. ECE R. 15-04

HC + NOx: 19 – 28 g/Test

Gegenwärtige ECE-Norm (Regelung Nr. 15 einschl. der Änderungsreihe 04 gemäß dem in Absatz 16 erwähnten Übereinkommen von 1958), auch angenommen durch die EWG (Richtlinie 83/351 / EWG). ECE R. 15 Testreihe Stadtverkehr. Emissionsgrenze schwankt je nach Fahrzeuggewicht.

B. „Luxemburg 1985“

HC + NOx:

1,4 – 2,0 l: 8,0 g/Test

Dieser Grenzwert dient nur dazu, die Technologien zusammenzufassen

(< 1,4 l: 15,0 g/Test

> 2,0 l: 6,5 g/Test)

Im Zeitraum 1988-1993 in der EWG einzuführende Grenzwerte, wie auf der Sitzung des EG-Ministerrats in Luxemburg 1985 erörtert und im Dezember 1987 endgültig beschlossen. ECE R. 15 für Testreihe Stadtverkehr findet Anwendung. Dieser Grenzwert für Motoren > 2 l entspricht im allgemeinen dem US-Grenzwert von 1983. Der Grenzwert für Motoren < 1,4 l ist vorläufig; der endgültige Grenzwert soll erarbeitet werden. Die Grenzwerte für Motoren von 1,4 – 2,0 l gelten für alle Dieselfahrzeuge > 1,4l.

C. „Stockholm 1985“

 

Grenzwerte für die nationale Gesetzgebung auf der Grundlage des nach dem Treffen der Umweltminister aus acht Ländern 1985 in Stockholm erstellten „master document“. Vergleichbar mit den US-Grenzwerten des Jahres 1987 und nachstehenden Prüfverfahren:

NOx 0,62 g/km

US Federal Test Procedure (1975)

NOx 0,76 g/km

Highway fuel economy test procedure

D. „Kalifornien 1989“

NOx 0,25 g/km

Für Modelle ab Baujahr 1989 im Bundesstaat Kalifornien geltende Grenzwerte. US Federal Test Procedure.

   

Tabelle 3:

Technologien für Benzinmotoren, Emissionsverhalten, Kosten und Kraftstoffverbrauch für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte

  

Norm

Technologie

Mittlere NOx-Verringerung (%) a)

Zusätzliche Produktionskosten (1986, Schweizer Franken) b)

Kraftstoff-verbrauchsindex a)

A.

Ausgangswert (herkömmlicher Fremdzündungsmotor mit Vergaser)

– c)

100

B.

a) Kraftstoffeinspritzung EGR + Sekundärlufteinblasung d)

25

200

105

b) ungeregelter Drei-Wege-Katalysator (+ EGR)

55

150

103

c) Magermotor mit Oxydationskatalysator (+ EGR) e)

60

200-600

90

C.

geregelter Drei-Wege-Katalysator

90

300-600

95

D.

geregelter Drei-Wege-Katalysator (+ EGR)

92

350-650

98

     

___________________

a) Schätzungen der mittleren NOx-Verringerung und des Kraftstoffverbrauchs gelten für einen europäischen Kraftwagen mittleren Gewichts bei durchschnittlichen europäischen Verkehrsbedingungen.

b) Zusätzliche Produktionskosten könnten besser als Prozentsatz der Gesamtkosten für einen Kraftwagen angegeben werden. Da die Kostenschätzungen jedoch primär einen relativen Vergleich bieten sollen, blieb die Formulierung aus den ursprünglichen Dokumenten erhalten.

c) Mittlerer NOx-Emissionsfaktor = 2,6 g/km.

d) „EGR“ bedeutet Abgasrückführung.

e) Beruht ausschließlich auf Daten für Testmotoren. Es werden praktisch keine Fahrzeuge mit Magermotoren hergestellt.

23. Die Emissionsnormen A, B, C und D umfassen Emissionsgrenzwerte sowohl für Kohlenwasserstoff (HC) und Kohlenmonoxid (CO) als auch für NOx. Die geschätzten Emissionsverringerungen für diese verunreinigenden Stoffe – bezogen auf die Werte der ECE R. 15-04 – stehen in Tabelle 4.

Tabelle 4:

Geschätzte Verringerungen der HC- und CO-Emissionen von Personenkraftwagen mit Benzinmotoren bei Einsatz unterschiedlicher Technologien

  

Norm

HC-Verringerung in %

CO-Verringerung in %

B.

a)

30 – 40

50

b)

50 – 60

40 – 50

c)

70 – 90

70 – 90

C.

90

90

D.

90

90

    

24. Die heutigen Dieselfahrzeuge können die Anforderungen der Normen A, B und C hinsichtlich der NOx-Emissionen erfüllen. Strenge Anforderungen an die Partikel-Emissionen und die strikten NOx-Grenzwerte der Norm D haben zur Folge, daß Personenkraftwagen mit Dieselmotoren noch weiter entwickelt werden müssen, wahrscheinlich unter Einbeziehung der elektronischen Regelung der Kraftstoffpumpe, fortschrittlicher Einspritzsysteme, Abgasrückführung und Partikelabscheider. Bisher gibt es lediglich Versuchsfahrzeuge auf diesem Gebiet (siehe auch Tabelle 6, Fußnote a).

Andere leichte Nutzfahrzeuge (N1)

25. Die Bekämpfungsverfahren für Personenkraftwagen finden Anwendung, aber die NOx-Verringerung sowie Kosten und kommerzielle Einführungszeiten können unterschiedlich sein.

Schwere Nutzfahrzeuge mit Benzinmotor (M2, M3, N2, N3)

26. Diese Fahrzeugklasse ist in Westeuropa ohne Bedeutung und in Osteuropa rückläufig. Das Niveau der NOx-Emissionen nach US-1990 und US-1991 (siehe Tabelle 5) könnte mit relativ geringen Kosten und ohne nennenswerten technischen Aufwand erreicht werden.

Schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotor (M2, M3, N2, N3)

27. In Tabelle 5 werden drei Emissionsnormen angegeben. In Tabelle 6 werden danach Technologien für Motoren von dieselbetriebenen schweren Nutzfahrzeugen entsprechend ihrem Potential zur Verringerung der NOx-Emissionen zusammengestellt. Die grundlegende Motorstruktur ist im Wandel, wobei der Trend vom Motor ohne Aufladung zum Turbolader geht. Dieser Trend wirkt sich auch auf einen wirtschaftlicheren Kraftstoffverbrauch aus. Aus diesem Grund sind an dieser Stelle keine vergleichenden Schätzungen des Kraftstoffverbrauchs angegeben.

Tabelle 5: Definition der Emissionsgrenzwerte

Norm

NOx-Grenzwerte (g/kWh)

Anmerkungen

I

ECE R. 49

18

Test von 13 Betriebszuständen

II

US-1990

8,0

Transienttest

III

US-1991

6,7

Transienttest

    

Tabelle 6:

Technologien für schwere Nutzfahrzeuge mit Dieselmotoren, Emissionsverhalten und Kosten für die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte a)

  

Norm

Technologie

geschätzte NOx-Verringerung (%)

zusätzliche Produktionskosten (1984, US-Dollar)

I

Herkömmlicher Dieselmotor mit direkter Einspritzung

II b)

Turbolader + Nachkühlung + Einspritzverzögerung (Änderung von Brennkammer und Auspuff). (Selbstansaugende Motoren können die Norm wahrscheinlich nicht einhalten)

40

$ 115

(davon $ 69 für NOx-Norm) c)

III b)

Weitergehende Verfeinerung der unter II aufgeführten Technologien einschließlich variabler Einspritz-Einstellung und Einsatz von Elektronik

50

$ 404

(davon $ 68 für NOx-Norm) c)

    

___________________________

a) Eine Verschlechterung der Qualität des Dieseltreibstoffs würde die Emission nachteilig beeinflussen und könnte sich auf den Kraftstoffverbrauch sowohl der schweren als auch der leichten Nutzfahrzeuge auswirken.

b) Es ist immer noch erforderlich, auf breiter Basis die Verfügbarkeit neuer Bauteile zu prüfen.

c) Die Differenz erklärt sich aus der Bekämpfung der Partikelemissionen und anderen Überlegungen.

Schlagworte

Benzinmotor, Fahrzeuggewicht, EG-Ministerrat, Stadtverkehr, Dieselfahrzeug, US-Grenzwert, NOx-Norm, Produktionskosten, Kraftstoffverbrauchsindex, Sekundärlufteinblasung, Drei-Wege-Katalysator, Oxydationskatalysator, Betriebszustand

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135489

alte Dokumentnummer

N8199112780H

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