vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 17 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P3)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.2.1991

Artikel 17

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Sofia am 31. Oktober 1988.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2025

Gesetzesnummer

10010655

Dokumentnummer

NOR12135488

alte Dokumentnummer

N8199112779H

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)