Anlage 1
— (Übersetzung)
ERKLÄRUNGEN
der Republik Österreich gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen
1. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen an.“
2. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe an.“
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2020
Gesetzesnummer
10011550
Dokumentnummer
NOR40005201
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