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Anlage 1 Schiffahrt – Eintragung von Binnenschiffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.6.1982

Anlage 1

— (Übersetzung)

ERKLÄRUNGEN

der Republik Österreich gemäß Artikel 15 Absatz 1 des Übereinkommens über die Eintragung von Binnenschiffen

1. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 1 über die dinglichen Rechte an Binnenschiffen an.“

2. „Österreich nimmt das dem Übereinkommen beigefügte Protokoll Nr. 2 über die Sicherungsbeschlagnahme und die Zwangsvollstreckung betreffend Binnenschiffe an.“

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

10011550

Dokumentnummer

NOR40005201

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