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Anlage 1 Luftverkehrsabkommen (Myanmar)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1977

Anlage 1

— (Übersetzung)

ANHANG

ÖSTERREICHISCHE FLUGSTRECKEN

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen Österreichs in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.

Herkunftspunkte

Zwischenpunkte

Punkt in Burma

Punkte darüber hinaus

1. Punkte in Österreich

Ein Punkt in Griechenland,

ein Punkt in der Türkei,

zwei Punkte in der Sowjetunion,

Kairo,

Tel Aviv,

Damaskus,

Bagdad,

Kuwait,

Bahrein,

Dubai,

ein Punkt im Iran,

ein Punkt in Afghanistan,

ein Punkt in Pakistan,

ein Punkt in Indien,

Kathmandu,

Dacca,

Colombo.

Rangoon

Bangkok,

Hongkong,

Kuala Lumpur,

Singapur,

Jakarta,

Manila,

zwei Punkte in Australien.

2. Punkte in Österreich

Die gleichen Zwischenpunkte wie in Flugstrecke 1.

Rangoon

Bangkok,

Hanoi,

Saigon,

Manila,

Hongkong,

zwei Punkte in der Volksrepublik China,

Seoul,

Pyongyang,

ein Punkt in Japan.

    

Bemerkung:

Das von Österreich namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann bei jedem Flug oder allen Flügen eine Zwischenlandung an einem oder mehreren Punkten auf den festgelegten Flugstrecken unterlassen oder die Reihenfolge der Punkte auf den obgenannten Flugstrecken ändern. Es hat auch das Recht, die Fluglinie im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union zu beenden. Diese Rechte können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Fluglinie des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens im Hoheitsgebiet von Österreich beginnt.

  

BURMESISCHE FLUGSTRECKEN

Vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union in beiden Richtungen zu betreibende Flugstrecken.

Herkunftspunkt

Zwischenpunkte

Punkt in Österreich

Punkte darüber hinaus

1. Rangoon

Colombo,

Dacca,

Kathmandu,

ein Punkt in Indien

ein Punkt in Pakistan

ein Punkt in Afghanistan,

Teheran,

ein Punkt in Saudi Arabien,

Bahrein,

Kuwait,

Bagdad,

Damaskus,

Beirut,

Tel Aviv,

Kairo,

zwei Punkte in der Sowjetunion,

Istanbul,

Athen oder Thessaloniki,

Sofia,

Bukarest,

Belgrad,

Rom.

Wien

Zürich oder Genf,

Prag,

Frankfurt,

Paris,

Amsterdam,

London.

2. Rangoon

Die gleichen Zwischenpunkte wie in Flugstrecke 1.

Wien

Prag

Frankfurt

Berlin-Schönefeld

Kopenhagen

Stockholm,

Oslo.

    

Bemerkung:

Das von der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union namhaft gemachte Fluglinienunternehmen kann bei jedem oder allen Flügen eine Zwischenlandung an einem oder mehreren Punkten auf den festgelegten Flugstrecken unterlassen oder die Reihenfolge der Punkte auf den obgenannten Flugstrecken ändern. Es hat auch das Recht, die Fluglinie im Hoheitsgebiet von Österreich zu beenden. Diese Rechte können unter der Voraussetzung ausgeübt werden, daß die Fluglinie des namhaft gemachten Fluglinienunternehmens im Hoheitsgebiet der Sozialistischen Republik der Burmesischen Union beginnt.

  

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011504

Dokumentnummer

NOR12148510

alte Dokumentnummer

N9197843306L

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