Anlage 1
— Anhang
Teil 1
Flugstrecken, die von dem von der Bundesregierung der Republik Österreich namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden
Richtungen betrieben werden sollen:
Abflugpunkte:
Punkte in Österreich
Zwischenlandungspunkte:
Keine
Zielpunkt:
Tripolis
Punkte darüber hinaus:
Werden später von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Teil 2
Flugstrecken, die von dem von der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya namhaft gemachten Fluglinienunternehmen in beiden Richtungen betrieben werden sollen:
Abflugpunkte:
Punkte in der Sozialistischen Libysch-Arabischen Volks-Jamahiriya
Zwischenlandungspunkte:
Keine
Zielpunkt:
Wien
Punkte darüber hinaus:
Werden später von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Teile festgelegt.
Teil 3
Zwischenlandungspunkte und andere Punkte über jene hinaus, die auf Grund dieses Anhangs vereinbart worden sind, können von dem von jedem Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Gesetzesnummer
10011595
Dokumentnummer
NOR12149715
alte Dokumentnummer
N9198514431L
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