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Anlage 19 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

Anlage 19

ANHANG XIX

REGIONALISIERUNG/GEBIETSEINTEILUNG, SCHADORGANISMUSFREIE GEBIETE UND SCHUTZGEBIETE

  1. A. Tier- und Wassertierseuchen
  2. 1. Tierseuchen
  1. 2. Wassertierseuchen
  1. B. Schadorganismen
  1. der Internationalen FAO-Norm für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete“ und den einschlägigen Begriffsbestimmungen der internationalen FAO-Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen oder
  2. Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h der Richtlinie 2000/29/EG vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse.
  1. C. Kriterien für die Anerkennung des besonderen Status für Tierseuchen des Gebiets oder einer Region einer Vertragspartei
  2. 1. Ist die einführende Vertragspartei der Auffassung, dass ihr Gebiet oder ein Teil ihres Gebiets frei von einer nicht in Anhang XVIII-A dieses Abkommens aufgeführten Tierseuche ist, so legt sie der ausführenden Vertragspartei geeignete Unterlagen vor, mit denen insbesondere die folgenden Kriterien dokumentiert werden:
  1. Art der Seuche und Geschichte ihres Auftretens in ihrem Gebiet
  2. Ergebnisse der im Rahmen der Überwachung vorgenommenen Prüfungen, die auf serologischen, mikrobiologischen, pathologischen oder epidemiologischen Untersuchungen beruhen und auf der Tatsache, dass die Anzeigepflicht der Seuche bei den zuständigen Behörden gesetzlich vorgeschrieben ist
  3. Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde
  4. gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Seuche untersagt war, und das von diesem Verbot betroffene geographische Gebiet
  5. Regelungen für die Überprüfung der Seuchenfreiheit des Gebiets.
  1. 2. Die zusätzlichen Garantien allgemeiner oder spezifischer Art, welche die einführende Vertragspartei verlangen kann, dürfen nicht über diejenigen hinausgehen, welche die einführende Vertragspartei intern anwendet.
  2. 3. Die Vertragsparteien notifizieren einander jede Änderung der in Nummer 1 des vorliegenden Abschnitts aufgeführten Kriterien, welche die Seuche betreffen. Die nach Nummer 2 des vorliegenden Abschnitts festgelegten zusätzlichen Garantien können unter Berücksichtigung dieser Notifizierung vom SPS-Unterausschuss geändert oder aufgehoben werden.

Schlagworte

Tierseuche

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40184837

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