Anlage 18
ANHANG XVIII
LISTE DER ANZEIGEPFLICHTIGEN TIER- UND WASSERTIERSEUCHEN UND DER REGULIERTEN SCHADORGANISMEN, FÜR DIE REGIONALE FREIHEIT ANERKANNT WERDEN KANN
ANHANG XVIII-A
ANZEIGEPFLICHTIGE TIER- UND FISCHSEUCHEN, FÜR DIE DER STATUS DER VERTRAGSPARTEIEN ANERKANNT IST UND FÜR DIE REGIONALISIERUNGSBESCHLÜSSE GETROFFEN WERDEN KÖNNEN
- 1. Maul- und Klauenseuche
- 2. Vesikuläre Schweinekrankheit
- 3. Vesikuläre Stomatitis
- 4. Pferdepest
- 5. Afrikanische Schweinepest
- 6. Blauzungenkrankheit
- 7. Pathogene aviäre Influenza
- 8. Newcastle-Krankheit
- 9. Rinderpest
- 10. Klassische Schweinepest
- 11. Lungenseuche der Rinder
- 12. Pest der kleinen Wiederkäuer
- 13. Schaf- und Ziegenpocken
- 14. Rifttalfieber
- 15. Dermatitis nodularis
- 16. Venezolanische Pferdeenzephalomyelitis
- 17. Rotz
- 18. Beschälseuche
- 19. Enterovirale Enzephalomyelitis
- 20. Infektiöse hämatopoetische Nekrose (IHN)
- 21. Virale hämorrhagische Septikämie (VHS)
- 22. Infektiöse Anämie des Lachses (ISA)
- 23. Bonamia ostreae
- 24. Marteilia refringens
ANHANG XVIII-B
ANERKENNUNG DES STATUS IN BEZUG AUF SCHADORGANISMEN, VON SCHADORGANISMUSFREIEN GEBIETEN ODER VON SCHUTZGEBIETEN
- A. Anerkennung des Status in Bezug auf Schadorganismen
- Beide Vertragsparteien erstellen auf der Grundlage der folgenden Kriterien eine Liste regulierter Schadorganismen und legen diese Liste einander vor:
- 1. Schadorganismen, von denen nicht bekannt ist, ob sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind,
- 2. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, und die unter amtlicher Kontrolle stehen,
- 3. Schadorganismen, von denen bekannt ist, dass sie in einem Teil ihres eigenen Gebiets verbreitet sind, die unter amtlicher Kontrolle stehen und für die schadorganismusfreie Gebiete oder Schutzgebiete eingerichtet wurden.
- Jede Änderung der Liste zum Status in Bezug auf Schadorganismen wird der anderen Vertragspartei unverzüglich angezeigt, sofern dies der zuständigen internationalen Organisation nicht auf anderem Wege angezeigt wird.
- B. Anerkennung von schadorganismusfreien Gebieten und Schutzgebieten
- Die Vertragsparteien erkennen die Schutzgebiete und das Konzept der schadorganismusfreien Gebiete sowie dessen Anwendung hinsichtlich der einschlägigen Internationalen Normen für Pflanzenschutzmaßnahmen (ISPM) an.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40184819
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