vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage5 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang V

Anlage5

VERFAHREN FÜR DIE ENTWICKLUNG VON INFORMATIONEN BETREFFEND ERNSTHAFTE

SCHÄDIGUNG

  1. 1. Jedes Mitglied wird bei der Entwicklung von Beweismitteln mitwirken, die von einem Untersuchungsausschuß in den Verfahren gemäß Artikel 7 Absätze 4 bis 6 geprüft werden. Die Streitparteien und jedes betroffene Drittlands-Mitglied notifizieren dem DSB sobald die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 4 angerufen worden sind, die zuständige Stelle für die Durchführung dieser Bestimmung in seinem Gebiet sowie die anzuwendenden Verfahren, um den Ersuchen um Auskünfte zu entsprechen.
  2. 2. Wenn Angelegenheiten nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB übertragen werden, leitet das DSB über Ersuchen das Verfahren ein, um von der Regierung des subventionierenden Mitglieds solche notwendigen Informationen um das Bestehen und den Betrag der Subventionierung, den Wert der Gesamtverkäufe der subventionierten Unternehmen festzustellen, wie auch die erforderlichen Informationen, um die durch die subventionierte Ware verursachten nachteiligen Auswirkungen genau zu untersuchen *1). Dieses Verfahren kann gegebenenfalls die Präsentation von Fragen an die Regierung des subventionierenden Mitglieds und des beschwerdeführenden Mitglieds einschließen, um Informationen einzuholen, wie auch die Ausarbeitung von Informationen zu klären und zu erhalten, die den Streitparteien durch das im Teil

    VII enthaltene Notifikationsverfahren verfügbar sind *2).

  1. 3. Bei Auswirkungen auf Drittlandmärkte kann eine Streitpartei erforderliche Informationen einholen, einschließlich durch Fragen an die Regierung des Drittland-Mitglieds, um die nachteiligen Auswirkungen genau zu untersuchen, die ansonsten in angemessener Form von dem beschwerdeführenden Mitglied oder dem subventionierenden Mitglied nicht verfügbar sind. Insbesondere wird von einem solchen Mitglied nicht erwartet, Markt- oder Preisanalysen speziell für diesen Zweck vorzunehmen. Die Informationsbeschaffung besteht darin, was bereits verfügbar ist oder leicht von diesem Mitglied besorgt werden kann (zum Beispiel die jüngsten Statistiken, die bereits von den entsprechenden statistischen Diensten aufbereitet aber noch nicht veröffentlicht worden sind, Zollunterlagen betreffend Einfuhren und Werterklärungen der betreffenden Waren usw.). Wenn jedoch eine Streitpartei eine genaue Marktanalyse auf eigene Kosten durchführt, wird die Arbeit der Person oder der Firma, die eine solche Analyse durchführt, von den Behörden des Drittland-Mitglieds gefördert und dieser Person oder Firma werden alle Informationen zugänglich gemacht, die normalerweise von der Regierung nicht vertraulich gehalten werden.
  2. 4. Das DSB bestimmt einen Vertreter zur Förderung des Verfahrens betreffend die Einholung von Informationen. Der alleinige Zweck des Vertreters besteht darin, die rechtzeitige Erschließung von Informationen sicherzustellen, die notwendig sind, um eine nachfolgende multilaterale Überprüfung des Streitfalles zu erleichtern. Insbesondere kann der Vertreter Wege vorschlagen, um am wirksamsten für die notwendigen Informationen zu ersuchen wie auch die Zusammenarbeit der Parteien zu fördern.
  3. 5. Das in den Absätzen 2 bis 4 beschriebene Verfahren zur Informationseinholung wird binnen 60 Tagen ab dem Zeitpunkt, zu dem die Angelegenheit nach Artikel 7 Absatz 4 dem DSB übertragen worden ist, abgeschlossen. Die während dieses Verfahrens erhaltenen Informationen werden dem vom DSB nach den Bestimmungen des Teils X eingesetzten Untersuchungsausschuß vorgelegt. Diese Informationen umfassen unter anderem Angaben über die Höhe der fraglichen Subvention (und gegebenenfalls den Wert der Gesamtverkäufe der subventionierten Unternehmen), die Preise der subventionierten Ware, Preise von anderen Lieferern auf den Markt, Änderungen bei der Lieferung der subventionierten Ware auf dem betroffenen Markt und Änderungen in den Marktanteilen. Sie sollen auch Gegenbeweise einschließen, wie auch solche ergänzenden Informationen, die der Untersuchungsausschuß im Zuge der Erreichung seiner Schlußfolgerungen als erheblich erachtet.
  4. 6. Wenn es dem subventionierenden und/oder dem Drittlands-Mitglied nicht gelingt, im Verfahren bei der Informationseinholung zusammenzuarbeiten, wird das beschwerdeführende Mitglied seinen Fall von ernsthafter Schädigung, gestützt auf ihm verfügbare Beweise, zusammen mit den Tatsachen und Umständen über die Nicht-Zusammenarbeit des subventionierenden und/oder Drittlands-Mitglieds, vorbringen. Wenn Informationen infolge der Nicht-Zusammenarbeit des subventionierenden und/oder Drittlands-Mitglieds nicht verfügbar sind, kann der Untersuchungsausschuß den Bericht zwangsläufig im Vertrauen auf die ansonst verfügbare beste Information abschließen.
  5. 7. Der Untersuchungsausschuß soll bei der Vornahme seiner Feststellung nachteilige Beeinträchtigungen von Beispielen der Nicht-Zusammenarbeit von jeder im Verfahren der Informationseinholung betroffenen Partei darstellen.
  6. 8. Bei der Vornahme der Feststellung durch Nutzung der bestverfügbaren Information oder durch nachteilige Beeinträchtigung wird der Untersuchungsausschuß den Rat des nach Absatz 4 bestellten DSB-Vertreters bezüglich der Angemessenheit jedes Informationsersuchens und der von den Parteien unternommenen Bemühungen, diesen Ersuchen in kooperativer und zeitgerechter Art und Weise zu entsprechen, berücksichtigen.
  7. 9. Nichts im Verfahren der Informationseinholung begrenzt die Möglichkeit des Untersuchungsausschusses solche zusätzlichen Informationen zu beschaffen, die er für eine geeignete Lösung des Streitfalls für wesentlich hält, und die während des Verfahrens nicht entsprechend gesucht oder entwickelt wurden. Der Untersuchungsausschuß soll jedoch in der Regel nicht um zusätzliche Informationen ersuchen, um den Bericht abzuschließen, wenn die Informationen die Lage einer bestimmten Partei unterstützen würde und das Fehlen dieser Informationen im Bericht das Ergebnis einer unangemessenen Nicht-Zusammenarbeit seitens dieser Partei im Verfahren der Informationseinholung ist.

---------------------------------------------------------------------

*1) In Fällen, in denen das Bestehen einer ernsthaften Schädigung nachgewiesen werden muß.

*2) Das Verfahren über die Informationseinholung durch das DSB berücksichtigt die Notwendigkeit Informationen zu schützen, welche ihrer Natur nach vertraulich sind oder die von einem an diesem Verfahren beteiligten Mitglied auf vertraulicher Grundlage zur Verfügung gestellt werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)