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Anlage4 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang IV

BERECHNUNG DER GESAMTEN WERTMÄSSIGEN SUBVENTIONIERUNG (Artikel 6 Absatz 1 lit. a) *1)

Anlage4

  1. 1. Jede Berechnung des Betrages einer Subvention im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a erfolgt nach den der zuschußgewährenden Regierung entstandenen Kosten.
  2. 2. Soweit nichts anderes in den Absätzen 3 bis 5 vorgesehen ist, wird bei der Feststellung, ob der Gesamtbetrag der Subventionierung 5 Prozent des Warenwertes übersteigt, der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma *2), für welche Verkaufsdaten verfügbar sind, in den jüngsten 12 Monaten herangezogen, die dem Zeitraum vorangehen, in dem die Subventionen gewährt worden ist *3).
  3. 3. Wenn die Subvention an die Erzeugung oder den Verkauf einer bestimmten Ware gebunden ist, wird der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma, für welche Verkaufsdaten verfügbar sind, in den jüngsten 12 Monaten herangezogen, die dem Zeitraum vorangehen, in dem die Subvention gewährt worden ist.
  4. 4. Wenn sich die Empfängerfirma in einer Anlaufphase befindet, wird das Vorhandensein einer ernsten Schädigung angenommen, wenn der Gesamtbetrag der Subventionierung 15 Prozent des gesamten Investitionskapitals übersteigt. Für die Zwecke dieses Absatzes wird sich eine Anlaufphase nicht über das erste Erzeugungsjahr erstrecken *4).
  5. 5. Liegt die Empfängerfirma in einem Land mit inflationärer Wirtschaft, wird der Warenwert nach den Gesamtverkäufen (oder Verkäufen der betreffenden Ware, wenn die Subvention gebunden ist) im vorhergehenden Kalenderjahr mit dem Index der Inflationsrate in den 12 Monaten berechnet, die vor dem Monat liegen, in dem die Subvention gewährt worden ist.
  6. 6. Bei der Ermittlung des gesamten Subventionsbetrages in einem bestimmten Jahr werden Subventionen, die nach verschiedenen Programmen und von verschiedenen Behörden im Gebiet eines Mitglieds gewährt worden sind, zusammengerechnet.
  7. 7. Subventionen, die vor dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens gewährt worden sind, bei denen die Vorteile für eine künftige Erzeugung bemessen sind, werden in den Gesamtbetrag der Subventionierung einbezogen.
  8. 8. Nichtanfechtbare Subventionen nach den einschlägigen Bestimmungen dieses Übereinkommens werden nicht in die Berechnung des Betrages einer Subvention im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a einbezogen.

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*1) Erforderlichenfalls soll ein Einvernehmen zwischen den Mitgliedern entwickelt werden, über nicht in diesem Anhang angeführte Angelegenheiten oder die weitere Klärung im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 lit. a erfordern.

*2) Die Empfängerfirma ist eine Firma im Gebiet des subventionierenden Mitglieds.

*3) Im Falle steuerbezogener Subventionen wird der Warenwert als der Gesamtwert der Verkäufe der Empfängerfirma in dem Fiskaljahr berechnet, in dem die steuerbezogene Maßnahme erzielt worden ist.

*4) Anlaufphasen umfassen Fälle, in denen finanzielle Verpflichtungen für Produktentwicklung oder Errichtung von Einrichtungen zur Warenherstellung wegen des Subventionsvorteils eingegangen worden sind, auch wenn die Produktion noch nicht begonnen worden ist.

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