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Anlage3 WTO-Abkommen - Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Anhang III

RICHTLINIEN FÜR DIE FESTSTELLUNG VON ERSATZWEISEN RÜCKVERGÜTUNGSSYSTEMEN ALS AUSFUHRSUBVENTIONEN I.

Anlage3

Rückvergütungssysteme können die Rückvergütung oder Rückerstattung von Eingangsabgaben für Betriebsmittel gestatten, die im Erzeugungsvorgang einer anderen Ware verbraucht werden und wenn die Ausfuhr dieser letzteren Ware ersatzweise inländische Betriebsmittel enthält, welche die gleiche Qualität und Merkmale aufweisen, wie die eingeführten Betriebsmittel.

Gemäß lit. i der Beispielliste von Ausfuhrsubventionen des Anhangs I können Rückvergütungssysteme zu einer Ausfuhrsubvention in dem Ausmaß führen, in dem die Rückerstattung die Höhe der ursprünglich für eingeführte Betriebsmittel erhobenen Eingangsabgaben, deren Rückerstattung in Anspruch genommen wird, überschreitet.

II.

Bei der Prüfung von ersatzweisen Rückvergütungssystemen als Teil einer Ausgleichszolluntersuchung sollen die untersuchenden Behörden wie folgt vorgehen:

  1. 1. Lit. i der Beispielliste sieht vor, daß ersatzweise Betriebsmittel bei der Erzeugung der ausgeführten Ware verwendet werden können, vorausgesetzt solche Betriebsmittel sind von gleicher Menge und von gleicher Qualität und Beschaffenheit wie die eingeführten Betriebsmittel, die ersetzt werden. Das Bestehen eines Überprüfungssystems oder -verfahrens ist von Bedeutung, weil es die Regierung eines ausführenden Mitglieds in die Lage versetzt, sicherzustellen und nachzuweisen, daß die Menge von Betriebsmitteln für die Rückvergütung beansprucht wird, die Menge gleichartiger ausgeführter Waren in welcher Form auch immer nicht überschreitet und daß die Rückerstattung von Eingangsabgaben nicht über jene hinausgeht, die ursprünglich für die betreffenden eingeführten Betriebsmittel erhoben wurden.
  2. 2. Wenn vermutet wird, daß ein ersatzweises Rückvergütungssystem eine Subvention darstellt, sollen sich die untersuchenden Behörden zuerst vergewissern, ob die Regierung des ausführenden Mitglieds über ein Überprüfungssystem oder -verfahren verfügt und dieses anwendet. Wenn die Anwendung eines solchen Systems oder Verfahrens festgestellt wird, sollen sodann die untersuchenden Behörden die Überprüfungsverfahren untersuchen, ob sie angemessen sind, wirkungsvoll für den beabsichtigten Zweck und auf allgemein üblichen kommerziellen Praktiken beruhen. Insoweit diese Verfahren diese Prüfung bestehen und wirkungsvoll angewendet werden, soll die Vermutung einer Subvention nicht gegeben sein. Die untersuchenden Behörden können es für notwendig halten, gewisse praktische Stichproben zur Überprüfung der Auskünfte durchzuführen, oder sich selbst überzeugen, daß die Überprüfungsverfahren wirkungsvoll an gewendet werden.
  3. 3. Wenn solche Überprüfungsverfahren nicht bestehen, oder wenn sie nicht angemessen sind und wenn solche Verfahren zwar eingerichtet sind und als angemessen angesehen werden, aber nicht tatsächlich oder nicht wirkungsvoll angewendet werden, so kann eine Subvention vorliegen. In solchen Fällen wäre eine weitere Prüfung durch das ausführende Mitglied auf der Grundlage der tatsächlichen Geschäftsvorgänge zur Feststellung notwendig, ob eine überhöhte Zahlung stattgefunden hat. Wenn die untersuchenden Behörden es für notwendig halten, wäre eine weitere Prüfung gemäß Absatz 2 vorzunehmen.
  4. 4. Das Bestehen einer ersatzweisen Rückvergütungsbestimmung, auf Grund der es Exporteuren gestattet ist, bestimmte Einfuhrsendungen auszuwählen, für die eine Rückvergütung in Anspruch genommen wird, soll an sich nicht bedeuten, daß eine Subvention vorliegt.
  5. 5. Eine überhöhte Rückvergütung von Eingangsabgaben im Sinne der lit. i wäre als bestehend zu erachten, wenn Regierungen im Rahmen ihrer Rückerstattungssysteme Zinsen für Geldrefundierungen leisten und zwar bis zum Ausmaß der tatsächlich gezahlten oder zahlbaren Zinsen.

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