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Anlage4 Wirtschaftliche Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.1924

Protokoll I.

Anlage4

Bei der Unterzeichnung des Handelsübereinkommens zwischen Österreich und der Türkei sind die unterzeichneten Bevollmächtigten übereingekommen, die folgenden Feststellungen zu machen:

Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Bestimmungen des Artikels 1, Punkt 4, und des Artikels 2, Punkt c, sowohl auf gegenwärtig bestehende, wie auf Monopole, die erst in Zukunft geschaffen werden, Anwendung finden.

Im Hinblick darauf, daß Artikel 7 des besagten Handelsübereinkommens für die Boden- und Gewerbeerzeugnisse der Vertragschließenden Teile die Meistbegünstigung einräumt, stellen die Vertragschließenden Teile fest, daß es dem Geiste dieses Vertrages widersprechen würde, wegen der Entwertung des Wechselkurses Zuschläge oder Majorationskoeffizienten auf die Einfuhrzölle einzuführen, die die Boden- und Industrieprodukte des anderen Teiles treffen und die nicht gegenüber allen anderen Ländern zur Anwendung gelangen.

Geschehen in doppelter Ausfertigung zu Konstantinopel, am 28. Jänner 1924.

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