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Anlage2 Konzentrierungsabkommen Gemeinschaft – COST

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1990

ANHANG B

MANDAT UND ZUSAMMENSETZUNG DER EINZELNEN KONZERTIERUNGSAUSSCHÜSSE

Anlage2

  1. 1. Die Ausschüsse haben folgende Aufgaben:
  2. 1.1. Beitrag zu einer optimalen Durchführung der Aktion durch Abgabe ihrer Stellungnahme zu sämtlichen Aspekten der laufenden Arbeiten.
  3. 1.2. Beurteilung der Ergebnisse der Aktion, Ziehen von Schlußfolgerungen über ihre Anwendung und Annahme aller Berichte vor ihrer Veröffentlichung.
  4. 1.3. Übernahme der Verantwortung für den Informationsaustausch nach Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens.
  5. 1.4. Gegebenenfalls Anregung von Leitlinien für den Projektleiter.
  6. 2. Die Berichte und Stellungnahmen der Ausschüsse werden den Staaten übermittelt.
  7. 3. Die Ausschüsse setzen sich zusammen aus einem Delegierten der Kommission als Koordinator der konzertierten Aktionen der Gemeinschaft, zwei Delegierten jedes beteiligten Nichtmitgliedstaats, zwei Delegierten jedes Mitgliedstaats der Gemeinschaft und gegebenenfalls dem Projektleiter.
  8. 4. Die Mitglieder der einzelnen Ausschüsse werden wie folgt benannt: im Falle der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft durch die Delegationen beim BVKA und im Falle der beteiligten Nichtmitgliedstaaten durch die zuständige einzelstaatliche Behörde. Die Delegation beim BVKA bezeichnen für jede Aktion nach Möglichkeit eine Person, die gleichzeitig Mitglied des BVKA und des betreffenden Ausschusses ist.
  9. 5. Die Ausschüsse legen ihre Geschäftsordnung selbst fest. Die Zusammensetzung der Ausschüsse gilt für die Dauer des laufenden Programms; dadurch soll die Kontinuität mit den folgenden Programmen sichergestellt werden.
  10. 6. Jeder Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden; alle Mitglieder sind für dieses Amt wählbar.
  11. 7. Das Sekretariat der Ausschüsse wird von der Kommission übernommen.
  12. 8. Der BVKA prüft den Stand der Arbeiten und die Ergebnisse der Aktion regelmäßig. Zu diesem Zweck berichtet der Vorsitzende der einzelnen Ausschüsse dem BVKA auf dessen Ersuchen und auf jeden Fall mindestens alle zwei Jahre.

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