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Anlage2 GATT - Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen - Beitritt Ungarn

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1973

Anlage B

Anlage2

PLAN FÜR PERIODISCHE KONSULTATIONEN ZWISCHEN UNGARN UND DEN

VERTRAGSPARTEIEN GEMÄSS ZIFFER 6 DES PROTOKOLLS

Die Konsultationen werden nach den folgenden Richtlinien durchgeführt:

(i) Ungarische Ausfuhren

  1. a) Allgemeine Entwicklung und geographische Verteilung der ungarischen Ausfuhren nach Vertragsparteien und der gesamten ungarischen Ausfuhren.
  2. b) Die Entwicklung der ungarischen Ausfuhren bei verschiedenen Warengruppen, z. B. landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgüter.
  3. c) Maßnahmen, die gemäß Ziffer 4 des Protokolls von Vertragsparteien ergriffen wurden, die gegenüber ungarischen Ausfuhren mengenmäßige Beschränkungen aufrechterhalten, die im Widerspruch zu Artikel XIII des Allgemeinen Abkommens stehen.
  4. d) Andere Fragen betreffend ungarische Ausfuhren.

(ii) Ungarische Einfuhren

  1. a) Allgemeine Entwicklung und geographische Verteilung der ungarischen Einfuhren aus den Vertragsparteien und der gesamten ungarischen Einfuhren.
  2. b) Entwicklung der ungarischen Einfuhren bei verschiedenen Warengruppen, z. B. landwirtschaftliche Waren, Rohstoffe, Halbfertigwaren, Maschinen und Konsumgüter.
  3. c) Andere Fragen betreffend ungarische Einfuhren.

(iii) Entwicklungen in den Handelsvorschriften Ungarns, soweit sie durch Ziffer 3 lit. a erfaßt sind, und Überprüfung der Wirksamkeit der Bemühungen Ungarns gemäß Ziffer 3 lit. b des Protokolls.

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