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Anlage2 Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

ANLAGE B

KINEMATOGRAPHISCHE AUSRÜSTUNG.

Anlage2

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.

1. Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „kinematographische Ausrüstung“ die Ausrüstung, die eine Person benötigt, die zur Herstellung eines bestimmten Films oder mehrerer bestimmter Filme in ein Land einreist.

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr.

Die Ausrüstung

  1. (a) muß im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
  2. (b) muß von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
  3. (c) muß so beschaffen sein, daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton- oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird,
  4. (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden; dies gilt aber nicht für eine Ausrüstung, die für die Herstellung eines Films im Rahmen eines Vertrages über eine Gemeinschaftsproduktion eingeführt wird, der mit einer Person, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat, geschlossen worden ist und den die ständigen Behörden dieses Landes auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung über die Gemeinschaftsproduktion von kinematographischen Filmen genehmigt haben,
  5. (e) darf nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die im Einfuhrland ihren Wohnsitz oder Sitz hat.

II. ERLÄUTERNDE LISTE.

A. Ausrüstung, wie

Aufnahmeapparate aller Art;

Instrumente und Apparate für technische Prüfungen und Messungen;

Fahrbare Stative für Bildaufnahmeapparate und Krane;

Beleuchtungsgerät;

Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät;

Gelöschte oder unbenutzte Bild- oder Tonträger;

Probekopien („film rushes“);

Betriebszugehör (Uhren, Stoppuhren, Kompasse, Aggregate, Transformatoren, Batterien und Akkumulatoren, Heiz- und Lüftungsapparate usw.);

Musikinstrumente, Kostüme, Kulissen und andere Bühnenrequisiten.

B. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

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