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Anlage3 Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

ANLAGE C

ANDERE BERUFSAUSRÜSTUNG.

Anlage3

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.

1. Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „andere Berufsausrüstung“ die in den übrigen Anlagen zu diesem Abkommen nicht angeführte Ausrüstung, die eine Person, welche zur Durchführung einer bestimmten Aufgabe in ein Land einreist, zur Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs benötigt. Dazu gehört nicht die Ausrüstung, die zur ausschließlichen Beförderung im Inland, zur gewerblichen Herstellung oder zum Abpacken von Waren oder (soweit es sich nicht um Handwerkzeuge handelt) zur Ausbeutung von Bodenschätzen, für die Errichtung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Gebäuden, zu Erdarbeiten oder ähnlichen Zwecken verwendet werden soll.

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr.

Die Ausrüstung

  1. (a) muß im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
  2. (b) muß von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
  3. (c) muß so beschaffen sein, daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt,
  4. (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden.

II. ERLÄUTERNDE LISTE.

  1. A. Ausrüstung für die Montage, Erprobung, Inbetriebsetzung, Kontrolle, Überwachung, Instandhaltung oder Instandsetzung von Maschinen, Anlagen, Beförderungsmitteln usw., wie

    Werkzeuge;

    Apparate und Instrumente für Messungen, Prüfungen oder Kontrollen (für Temperatur, Druck, Entfernung, Höhe, Oberfläche, Geschwindigkeit usw.) einschließlich elektrotechnischer Geräte (Voltmeter, Amperemeter, Meßkabel, Komparatoren, Transformatoren, Registriergeräte usw.) und Lehren;

    Apparate und Ausrüstung zum Photographieren von Maschinen und Anlagen während oder nach ihrer Montage;

    Apparate für die technische Kontrolle von Schiffen.

  1. B. Ausrüstung, die Geschäftsleute, Betriebsberater, Sachverständige für Produktivitätsfragen, Buchprüfung und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen, wie

    Schreibmaschinen;

    Tonsende-, Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte;

    Rechengeräte und Rechenapparate.

  1. C. Ausrüstung, die Sachverständige benötigen, welche topographische Untersuchungen oder geophysikalische Schürfarbeiten auszuführen haben, wie

    Meßgeräte und Meßapparate;

    Bohrausrüstung;

    Sende- und Fernmeldegerät.

  1. D. Instrumente und Apparate, die Ärzte, Chirurgen, Tierärzte, Hebammen und Angehörige ähnlicher Berufe benötigen.
  2. E. Ausrüstung, die Archäologen, Paläontologen, Geographen, Zoologen und andere Wissenschaftler benötigen.
  3. F. Ausrüstung, die Artisten, Schauspielertruppen und Orchester benötigen, einschließlich aller bei öffentlichen oder privaten Aufführungen verwendeten Gegenstände (Musikinstrumente, Kulissen, Kostüme, Tiere usw.).
  4. G. Ausrüstung, die Vortragsreisende zur Veranschaulichung ihrer Vorträge benötigen.
  5. H. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge, wie bewegliche Prüfeinheiten, fahrbare Werkstätten und fahrbare Laboratorien.

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