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Anlage2 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.9.1999

Anlage B

Wahl der Direktoren

1. Unteilbare Stimmen

Bei der Wahl der Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds für einen einzigen Bewerber ab.

2. Regionale Direktoren

3. Nichtregionale Direktoren

Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank

Abschnitt 1

Anlage2

Bedingungen für die Aufnahme nichtregionaler Mitglieder

Nichtregionale Staaten, die Mitglieder des Afrikanischen Entwicklungsfonds *) sind oder werden oder die zu Bedingungen, die denen des übereinkommens zur Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds ähnlich sind, Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds geleistet haben oder leisten, können ursprüngliche nichtregionale Mitglieder der Bank werden; Voraussetzung ist, daß am 1. Januar 1981 oder zu einem vom Direktorium zu bestimmenden späteren Zeitpunkt folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) Die in der Entschließung über Änderungen zum Bankübereinkommen bezüglich der Aufnahme nichtregionaler Staaten vorgesehenen Änderungen zum Bankübereinkommen müssen in Kraft getreten sein;
  2. b) die in der Entschließung über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Kapitals muß wirksam geworden sein;
  3. c) mindestens zehn nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier mit Einzelbeträgen zum Afrikanischen Entwicklungsfonds von insgesamt wenigstens 40 000 000 Rechnungseinheiten müssen durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank zugesagt haben, insgesamt 90 000 Anteile am Stammkapital durch die einzelnen nichtregionalen Staaten müssen in angemessenem Verhältnis zu ihren jeweiligen Beiträgen zum Afrikanischen Entwicklungsfonds stehen und in den in Anhang I genannten Beträgen erfolgen.

Abschnitt 2

Zeichnungen auf das Stammkapital

  1. a) Die in Anhang I genannten nichtregionalen Staaten können bis zu insgesamt 175 000 Anteilen am Stammkapital zeichnen;
  2. b) jeder Staat kann zusagen, Anteile bis zur Höhe der ihm in Anhang I zugeteilten Anzahl zu zeichnen, und jeder Zeichnerstaat erbringt der Bank den Nachweis, daß er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung. In Ausnahmefällen, in denen ein Staat wegen seiner Gesetzgebungspraxis die Zeichnungszusage nicht geben kann, kann die Bank eine Zeichnungszusage annehmen, die den Vorbehalt enthält, daß die Zeichnung von der haushaltsmäßigen Bewilligung abhängig ist;
  3. c) jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte Kapital zu folgenden Bedingungen vor:
  1. i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bankübereinkommens 10 000 Rechnungseinheiten;
  2. ii) der Betrag des eingezahlten Stammkapitals, dessen Zeichnung jeder Staat zugesagt hat, wird in fünf gleichen Jahresraten in konvertierbarer Währung in bar oder in auf Verhandlungen der Bank sofort zahlbaren Schuldscheinen gezahlt. Die erste Rate wird innerhalb von dreißig Tagen nach Erwerb der Mitgliedschaft und der Rest in vier weiteren Jahresraten gezahlt;
  3. iii) jede Rate ist in voller Höhe in der Währung des Beitragsstaats zu leisten; dieser hat die Bank zufriedenstellende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist;
  1. d) jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare Stammkapital zu folgenden Bedingungen vor:
  1. i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bankübereinkommens 10 000 Rechnungseinheiten;
  2. ii) die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare Stammkapital wird mit Hinterlegung einer Zeichnungsurkunde wirksam, welche die uneingeschränkte Verpflichtung bestätigt, jedem von der Bank gemäß dem Bankübereinkommen vorgenommenen Abruf Folge zu leisten. In Ausnahmefällen, in denen ein Staat wegen seiner Gesetzgebungspraxis eine uneingeschränkte Verpflichtung nicht übernehmen kann, kann die Bank eine Zeichnungsurkunde annehmen, die den Vorbehalt enthält, daß die Zeichnung von abrufbarem Stammkapital von der haushaltsmäßigen Bewilligung abhängig ist. Eine solche Zeichnung wird für die Zwecke dieser Allgemeinen Vorschriften als eingeschränkte Zeichnung bezeichnet, gilt aber als uneingeschränkt, soweit ein Staat der Bank mitteilt, daß Bewilligungen erlangt worden sind;
  1. e) jeder Staat hat das Recht, die Stimmen abzugeben, welche die Gesamtzahl der von ihm gezeichneten Anteile vertreten, jedoch mit der Maßgabe, daß im Fall eines teilweisen oder vollen Ausbleibens der Zahlung einer Rate der Zeichnung auf das eingezahlte Stammkapital die Zahl der Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied berechtigt ist, im Verhältnis des Defizits zur Gesamtzeichnung auf das eingezahlte Kapital bis zum Ausgleich des Defizits verringert wird.

Abschnitt 3

Voraussetzungen für die Aufnahme nichtregionaler Mitglieder

Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,

  1. a) sobald das Direktorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;
  2. b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 8 in Kraft getreten sind und
  3. c) sobald der Präsident erklärt hat, daß der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:
  1. i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegte Urschrift des Bankübereinkommens in seiner geänderten Fassung unterschrieben;
  2. ii) er hat beim Verwahrer des Bankübereinkommens eine Urkunde hinterlegt, die darlegt, daß er das Bankübereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Bankübereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen und
  3. iii) er hat der Bank dargelegt, daß er alle notwendigen Maßnahmen zur Unterzeichnung des Bankübereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern i und ii ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt.

Abschnitt 4

Zusätzliche nichtregionale Staaten

Zusätzliche in Anhang I nicht aufgeführte nichtregionale Staaten können zu den vom Gouverneursrat festzulegenden Bedingungen Mitglieder der Bank werden. Die von diesen zusätzlichen nichtregionalen Staaten vorgenommenen Zeichnungen und ihre jeweiligen Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds belaufen sich auf die Anzahl der Anteile am eingezahlten und abrufbaren Stammkapital und die Beiträge zum Afrikanischen Entwicklungsfonds, die der Gouverneursrat unter gebührender Berücksichtigung der Zeichnungen und Beiträge der in Anhang I aufgeführten nichtregionalen Staaten festsetzt.

Abschnitt 5

Nicht gezeichnetes Kapital

Ist binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Allgemeinen Vorschriften das in Abschnitt 2 Buchstabe a vorgesehene Stammkapital von den in Anhang I aufgeführten nichtregionalen Staaten oder von den zusätzlichen nichtregionalen Staaten nach Abschnitt 4 nicht gezeichnet worden, so kann es von den nichtregionalen Staaten, die zu diesem Zeitpunkt Mitglieder sind, gezeichnet werden. Jedes derartige nichtregionale Mitglied hat das Recht, einen Teil des verfügbaren Stammkapitals zu zeichnen, der dem Anteil des von ihm bereits gezeichneten Kapitals am gesamten den nichtregionalen Mitglieder zur Verfügung stehenden gezeichneten Kapital entspricht. Bei jeder Zeichnung ist das Verhältnis zwischen eingezahlten und abrufbarem Kapital sowie ein angemessenes Verhältnis zwischen den Beiträgen zum Afrikanischen Entwicklungsfonds und den Zeichnungen zum Stammkapital entsprechend diesen Allgemeinen Vorschriften zu wahren.

Abschnitt 6

Besondere Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung

  1. a) Die Zustimmung der Mehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, ist für die Genehmigung von Änderungen des Bankübereinkommens erforderlich, durch die geändert wird
  1. i) die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure;
  2. ii) das Verhältnis zwischen der Zahl der regionalen und der nichtregionalen Direktoren und
  3. iii) die Anzahl der nach Artikel 33 Absatz 1 des Bankübereinkommens von den Govuerneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten zu wählenden Direktoren;
  1. b) der für die Zeichnung durch nichtregionale Mitglieder zur Verfügung stehende Teil des stimmberechtigten Kapitals darf 40 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten nicht übersteigen; ungeachtet des Artikels 5 Absatz 4 des Bankübereinkommens hat jedoch jede Entschließung des Gouverneursrates über eine Erhöhung des Stammkapitals der Bank festzulegen, daß
  1. i) zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder als Gruppe unter einen festgesetzten Hundertsatz, ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, und
  2. ii) ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will;
  1. c) in der Geschäftsordnung oder den Verfahrensvorschriften des Direktoriums werden Bestimmungen über die Ernennung eines zeitweiligen Direktors festgelegt, der anstelle des Direktors handeln kann, wenn der Direktor und sein Vertreter an einer Sitzung des Direktoriums nicht teilnehmen können.

Abschnitt 7

Werterhaltung 1)

Wird die Änderung, in der das Sonderziehungsrecht (SDR) zur Rechnungseinheit für die Afrikanische Entwicklungsbank bestimmt wird (Entschließung 06-78), nicht vor dem 19. Mai 1979 ratifiziert, so wird das Ratifikationsverfahren um zwei Jahre verschoben, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem diese Allgemeinen Vorschriften in Kraft getreten sind. Für das eingezahlte oder abrufbare Stammkapital entsteht keine Werterhaltungspflicht bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Direktorium der Afrikanischen Entwicklungsbank feststellt, daß das Sondererziehungsrecht endgültig als Werteinheit angewendet wird und für Zeichnungen der Mitglieder der Weltbank für Zwecke der Werterhaltungsbestimmungen ihrer Gründungsurkunde gilt. Soweit keine Werterhaltung besteht, wird eine Anpassung der Stimmrechte ungeachtet der Bezugsrechte bei der nächsten Kapitalerhöhung erörtert werden.

Abschnitt 8

Inkrafttreten

Diese Allgemeinen Vorschriften treten erst in Kraft, wenn das Direktorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt worden sind, und wenn der Präsident erklärt hat, daß wenigstens zehn nichtregionale Staaten alle Voraussetzungen des Abschnitts 3 Buchstabe c erfüllt haben.

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*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1982

1) Zur Bestimmung des Wertes der verschiedenen Währungen, in denen Zeichnungen nach diesen Vorschriften vorgenommen werden, in Rechnungseinheiten der Bank werden die nationalen Währungen zum Kurs vom 17. Mai 1979, wie er vom Internationalen Währungsfonds vorgegeben und diesen Vorschriften beigefügt ist, umgerechnet und dann zu einem Kurs, bei dem eine Rechnungseinheit der Bank = US-$ 1,20635 ist, in Rechnungseinheiten der Bank umgerechnet.

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