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Artikel 5 Afrikanische Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2002

KAPITEL II

KAPITAL

Artikel 5

Genehmigtes Kapital

Artikel 5

  1. (1) a) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann gemäß Absatz 3 dieses Artikels erhöht werden.
  2. b) Der Wert der Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SDR) des Internationalen Währungsfonds bzw. jeder vom Internationalen Währungsfonds zu eben diesem Zweck angenommenen Einheit.

(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck abgerufen werden.

(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.

(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.

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