ANLAGE
Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)
Anlage1
- 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
- 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
- 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
- 4. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
- 5. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
- 6. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
- 7. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
- 8. Blindenführhunde;
- 9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;
- 10. Kuren;
- 11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-, Erholungs- und Luftkurheimen sowie Heilstätten;
- 12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
- 13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich Schilling 5 000.-, in Frankreich Francs 2 000.- übersteigen.
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