vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1983

ANLAGE

Liste der Körperersatzstücke, größeren Hilfsmittel und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung (Artikel 6 Absatz 4)

Anlage1

  1. 1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
  2. 2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
  3. 3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
  4. 4. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
  5. 5. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
  6. 6. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
  7. 7. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
  8. 8. Blindenführhunde;
  9. 9. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;
  10. 10. Kuren;
  11. 11. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs-, Erholungs- und Luftkurheimen sowie Heilstätten;
  12. 12. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
  13. 13. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich Schilling 5 000.-, in Frankreich Francs 2 000.- übersteigen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)