ANLAGE
Liste der Sachleistungen, für deren Gewährung die Zustimmung der zuständigen Träger erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 3)
Anlage1
1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;
2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);
3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;
4. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;
5. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;
6. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;
7. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;
8. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;
9. Kuren;
10. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;
11. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;
12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Belgien bfr 10 000 übersteigen.
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