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Anlage1 Soziale Sicherheit – Durchführung (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1978

ANLAGE

Liste der Sachleistungen, für deren Gewährung die Zustimmung der zuständigen Träger erforderlich ist (Artikel 6 Absatz 3)

Anlage1

1. Körperersatzstücke, orthopädische Apparate und Stützapparate einschließlich gewebebespannter orthopädischer Korsette nebst Ergänzungsteilen, Zubehör und Werkzeugen;

2. orthopädische Maßschuhe, gegebenenfalls mit dem dazugehörigen Normalschuh (nicht orthopädisch);

3. Kiefer- und Gesichtsplastiken, Perücken;

4. Kunstaugen, Kontaktschalen, Vergrößerungsbrillen und Fernrohrbrillen;

5. Hörgeräte, namentlich akustische und phonetische Geräte;

6. Zahnersatz (festsitzender und herausnehmbarer) und Verschlußprothesen der Mundhöhle;

7. Krankenfahrzeuge, Rollstühle sowie andere mechanische Fortbewegungsmittel;

8. Erneuerung der unter den Ziffern 1 bis 7 genannten Gegenstände;

9. Kuren;

10. ärztliche Behandlung und Pflege in Genesungs- und Erholungsheimen sowie Heilstätten;

11. Maßnahmen der medizinischen und beruflichen Wiedereingliederung;

12. alle übrigen Heilbehelfe, Hilfsmittel und ähnliches, deren Anschaffungskosten in Österreich 5 000 Schilling, in Belgien bfr 10 000 übersteigen.

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