ANHANG
Anlage1
- A.Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Brunei Darussalam |
- B.Das bzw. die von der Regierung der Republik Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftspunkte: |
Punkte in Brunei Darussalam | Punkte in Österreich |
- C.Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
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