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Anlage1 Luftverkehrsabkommen (Brunei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

ANHANG

Anlage1

  1. A.Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Österreich

Punkte in Brunei Darussalam

  1. B.Das bzw. die von der Regierung der Republik Seiner Majestät des Sultans und Yang Di-Pertuan von Brunei Darussalam namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken planmäßige Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:

Abflugpunkte:

Ankunftspunkte:

Punkte in Brunei Darussalam

Punkte in Österreich

  1. C.Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder Vertragspartei ohne Ausübung von Verkehrsrechten der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.

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