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Anlage1 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG I

AUF DEN IN ARTIKEL 2, UNTERABSATZ (a), BEZUG GENOMMEN WIRD

Anlage1

Erzeugnisse, die in die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung von Waren (HS) fallen, auf welche dieses Abkommen beim Import in die EFTA-Staaten oder Bulgarien entsprechend der Anführung bei jedem Erzeugnis keine Anwendung findet.

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HS-Nr. Warenbezeichnung Ausgenommen bei

Import nach

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35.01 Kasein, Kaseinate und andere

Kaseinderivate; Kaseinleime:

3501.10 - Kasein Liechtenstein

Schweiz, Bulgarien,

bei Ursprung in

Liechtenstein oder

der Schweiz

ex 3501.90 - andere:

- - andere als Kaseinleime Liechtenstein

Schweiz, Bulgarien,

bei Ursprung in

Liechtenstein oder

der Schweiz

35.02 Albumine (einschließlich Konzentrate aus

zwei oder mehr Molkenproteinen, die,

berechnet auf die Trockensubstanz, mehr

als 80 Gewichtsprozent Molkenproteine

enthalten), Albuminate und andere

Albuminderivate:

ex 3502.10 - Eialbumin:

- - andere als für den menschlichen Genuß Alle EFTA-

ungeeignete oder ungeeignet zu Staaten

machende

ex 3502.90 - andere:

- - Milchalbumin (Lactalbumin), andere Alle EFTA-

als für den menschlichen Genuß Staaten

ungeeignete oder ungeeignet zu

machende

35.05 Dextrine und andere modifizierte

Stärken (zB Quellstärke oder veresterte

Stärke); Leime auf der Grundlage von

Stärken, Dextrinen oder modifizierten

Stärken:

ex 3505.10 - Dextrine und andere modifizierte

Stärken:

- - ausgenommen Stärkeether und andere Österreich

als wasserlösliche Ester

3505.20 - Leime Österreich

38.09 Appretur- oder Endausrüstungsmittel,

Farbstoffträger zur Beschleunigung des

Färbens oder des Fixierens der Farbstoffe

und andere Erzeugnisse und Zubereitungen

(zB Appretur- und Beizmittel), wie sie in

der Textil-, Papier- und Lederindustrie

oder in ähnlichen Industrien verwendet

werden, anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

3809.10 - auf der Grundlage von Stärke und Österreich

Stärkederivaten andere:

ex 3809.91 - - wie sie in der Textilindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.92 - - wie sie in der Papierindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

ex 3809.93 - - wie sie in der Lederindustrie oder

ähnlichen Industrien verwendet werden:

- - - Stärke oder Stärkeerzeugnisse Österreich

enthaltend

38.23 Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen

oder Gießereikerne; chemische Erzeugnisse

und Zubereitungen der chemischen Industrie

oder verwandter Industrien (einschließlich

solcher, die nur aus Mischungen

natürlicher Erzeugnisse bestehen),

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen; Rückstände der chemischen

Industrie oder verwandter Industrien,

anderweitig weder genannt noch

inbegriffen:

ex 3823.10 - zubereitete Bindemittel für

Gießereiformen oder Gießereikerne:

- - auf der Grundlage von Stärke oder Österreich

Dextrin

ex 3823.90 - andere:

- - mit einem Gesamtgehalt von Österreich

30% Gewichtsprozent oder mehr an

Zucker, Stärke, Stärkeerzeugnissen

oder Waren der Nummern 0401 bis 0404

45.01 Naturkork, unbearbeitet oder nur Österreich

vorbearbeitet; Korkabfälle; Kork, Island

zerkleinert, in Körner- oder Pulverform Schweden

53.01 Flachs, roh oder bearbeitet, aber nicht Österreich

gesponnen; Werg und Abfälle von Flachs Liechtenstein

(einschließlich Garnabfälle und Schweden, Schweiz

Reißspinnstoff)

53.02 Hanf (Cannabis sativa L.), roh oder Österreich

bearbeitet, aber nicht gesponnen; Liechtenstein

Werg und Abfälle von Hanf Schweden, Schweiz

(einschließlich Garnabfälle und

Reißspinnstoff)

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