Anhang XIII
Liste nach Artikel 138 Absatz 5 der Beitrittsakte NORWEGEN
ÖSTERREICH
Anlage13
- 1. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.
- 2. Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4 d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 .
- 3. Zusätzliche Beihilfe zu der Produktionsbeihilfe für Hopfen nach den Artikeln 12 und 12a der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 , die für vier Jahre nach dem Beitritt im Rahmen der durchschnittlichen Anbauflächen gewährt wird, die während der drei Jahre vor dem Beitritt mit Hopfen bestellt waren.
- 4. Beihilfe, die für drei Jahre nach dem Beitritt bestimmten Saatgutvermehrern von Futtersaatgut für bestimmte Mengen gewährt wird, für die nach den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften im Jahr 1992 eine Prämie gewährt worden war.
- 5. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 zugunsten der Erzeugung von Eiweißpflanzen, soweit dies zur Aufrechterhaltung der Wettbewerbsfähigkeit dieser Erzeugnisse gegenüber Getreide und Ölsaaten erforderlich ist.
FINNLAND
- 1. Zusätzliche Beihilfe zu den Ausgleichszahlungen nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 für Erzeuger von Kartoffeln, die für die Stärkeindustrie im Rahmen der vor dem Beitritt erzeugten Menge bestimmt sind.
- 2. Beihilfen in Höhe der Differenz zwischen dem vor dem Beitritt bestehenden Prämienniveau für Mutterkühe und dem Niveau nach Artikel 4d Absatz 7 der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 .
- 3. Beihilfen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 , die
- keine Erhöhung der vor dem Beitritt bestehenden Erzeugung mit sich bringen;
- im Rahmen individueller Begrenzungen gewährt werden, die nach dem Verfahren des Artikels 14 der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 festzusetzen sind.
- 4. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1117/78 , die für die zwei Wirtschaftsjahre nach dem Beitritt Erzeugern von Trockenfutter in traditionellen Erzeugungsgebieten gewährt wird.
- 5. Beihilfe für die Erzeugung bestimmter Sorten zertifizierten Saatguts oder Handelssaatguts einer begrenzten Zahl von Arten für die Tierfütterung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 . Diese Beihilfe wird für jeweils 100 kg gewährt, ist auf die vor dem Beitritt erzeugten Mengen beschränkt und wird im Falle von zertifiziertem Saatgut und von Basissaatgut zusätzlich zu der Beihilfe nach der Verordnung (EWG) Nr. 2358/71 gewährt. Sie kann insbesondere für die folgenden Sorten zertifizierten Futtersaatguts gewährt werden: Timotheusgras, Wiesenklee, Wiesenschwingelgras, Knäuelgras.
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