Anhang XIV
Liste nach Artikel 140 der Beitrittsakte
NORWEGEN
ÖSTERREICH
Anlage14
- 1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die im Rahmen eines vor dem Beitritt bestehenden Produktionsvolumens an die Erzeuger von für die Stärkeindustrie bestimmten Mais gewährt wird.
- 2. Beihilfen für Erzeuger, die Flächenstillegungen nach der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 vornehmen, die je Hektar zusätzlich zu der Beihilfe nach Artikel 138 gewährt wird.
- 3. Beihilfen für die Aufzucht junger Rinder
- 4. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138 an Erzeuger, die Qualitätsmilch zur Herstellung von Bergkäse im Rahmen einer vor dem Beitritt bestehenden Erzeugungsmenge liefern.
- 5. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
Diese Beihilfen:
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
- 6. Beihilfen für Investitionen, die von Teilzeitlandwirten im Sinne der österreichischen Rechtsvorschriften vorgenommen werden; diese Beihilfen werden über die in Artikel 12 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 vorgesehene Höchstgrenze hinaus, jedoch unter Beachtung der Beschränkungen nach Artikel 7 derselben Verordnung gewährt. Die Gewährung dieser Beihilfen kann für die drei auf den Beitritt folgenden Jahre gestattet werden.
FINNLAND
- 1. Zusätzliche Beihilfe zu der Beihilfe nach Artikel 138, die in traditionellen Anbaugebieten von zur Brotherstellung geeignetem Weichweizen, zur Brotherstellung geeignetem Roggen und von Gerste für die Brauereiindustrie gewährt wird.
- 2. Beihilfen für Investitionen im Sektor Schweine sowie Eier und Geflügel, die nach Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 sowie Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ausgeschlossen sind, aber den übrigen Bestimmungen jener Verordnung entsprechen.
Diese Beihilfen:
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
- 3. Zusätzliche Beihilfen zu den nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 , die für Investitionen im Sektor Erzeugnisse des Gartenbaus nach der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 und lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels nach der Verordnung (EWG) Nr. 234/68 gewährt werden. Diese Beihilfen
- dürfen nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität insgesamt führen;
- werden im Rahmen individueller Produktionsbeschränkungen gewährt, die nach dem Verfahren des Artikels 29 der Verordnung (EWG) Nr. 4253/88 festzulegen sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)