vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anlage13 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

ANHANG XIII

AUF DEN IN ARTIKEL 32 BEZUG GENOMMEN WIRD Anwendung des Artikels 22 des EFTA-Bulgarien-Abkommens

Abkommen Finnland-Bulgarien

Anlage13

  1. 2. Die im Finnland-Bulgarien-Abkommen vorgesehene zollfreie Aufnahme wird im Handel zwischen den beiden Ländern bei Vorlage der in den Ursprungsregeln jenes Abkommens vorgesehenen Ursprungserklärung gewährt.
  2. 3. Die Ursprungserklärung kann in Finnland oder Bulgarien nur in bezug auf Erzeugnisse ausgestellt werden, die den Ursprungsregeln des besagten Abkommens entsprechen.
  3. 4. Die Ursprungsregeln gestatten die Verwendung von Materialien mit Ursprung in Finnland und in Bulgarien (bilaterale Kumulierung), während Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Ländern als Finnland als Erzeugnisse mit Drittlandsursprung gelten.

Abkommen EFTA-Bulgarien

  1. 5. Die kraft des Abkommens EFTA-Bulgarien vorgesehene Behandlung wird im Handel zwischen Finnland und Bulgarien bei Vorlage des in jenem Abkommen vorgesehenen Ursprungsnachweises (EUR. 1 und Fakturaerklärung) gewährt.
  2. 6. Ein solcher Ursprungsnachweis kann in Finnland oder in Bulgarien bezüglich Erzeugnisse, welche die Ursprungsregeln jenes Abkommens erfüllen, ausgestellt werden.
  3. 7. Die Ursprungsregeln erlauben die Verwendung von Materialien mit Ursprung in anderen EFTA-Staaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)