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Anlage14 EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Bulgarien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1993

GEMEINSAME ERKLÄRUNG DER EFTA-STAATEN UND BULGARIENS ÜBER DIE

AUSWEITUNG DER URSPRUNGSREGELN

Anlage14

Die EFTA-Staaten und Bulgarien vereinbaren, die Möglichkeiten einer weiteren Ausweitung und Verbesserung der Ursprungsregeln einschließlich der Kumulierung zwecks Erweiterung und Förderung der Produktion und des Handels in Europa zu prüfen.

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