Anhang
- A.Das bzw. die von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftpunkte: |
Punkte in Österreich | Punkte in Bulgarien |
- B.Das bzw. die von der Regierung der Republik Bulgarien namhaft gemachte(n) Fluglinienunternehmen ist bzw. sind berechtigt, auf den im folgenden festgelegten Flugstrecken Fluglinien in beiden Richtungen zu betreiben:
Abflugpunkte: | Ankunftpunkte: |
Punkte in Bulgarien | Punkte in Österreich |
- C.Alle Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus können von dem bzw. den von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Fluglinienunternehmen ohne Ausübung der Verkehrsrechte der fünften Luftfreiheit angeflogen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
