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Anhang II Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2006

Anhang II

ALLGEMEINE ANLAGE

INHALTSVERZEICHNIS

KAPITEL 1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

12

KAPITEL 2 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

12

KAPITEL 3 ZOLLABFERTIGUNG UND ZOLLFÖRMLICHKEITEN

13

KAPITEL 4 ZÖLLE UND STEUERN

18

 

A. BERECHNUNG, ERHEBUNG UND ENTRICHTUNG DER ZÖLLE UND STEUERN

18

 

B. ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR ZÖLLE UND STEUERN

19

 

C. ERSTATTUNG VON ZÖLLEN UND STEUERN

19

KAPITEL 5 SICHERHEIT

20

KAPITEL 6 ZOLLKONTROLLEN

20

KAPITEL 7 EINSATZ VON INFORMATIKVERFAHREN

21

KAPITEL 8 BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ZOLL UND DRITTEN PARTEIEN

22

KAPITEL 9 ZOLLAMTLICHE INFORMATIONEN, ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

22

 

A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

22

 

B. BESONDERE INFORMATIONEN

22

 

C. ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

23

KAPITEL 10 RECHTSBEHELFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN

23

 

A. RECHT AUF EINLEGUNG EINES RECHTSBEHELFS

23

 

B. FORM UND BEGRÜNDUNG DES RECHTSBEHELFS

23

 

C. PRÜFUNG DES RECHTSBEHELFS

24

KAPITEL 1

ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE

1.1. Norm

Die Begriffsbestimmungen, Normen und Übergangsnormen in dieser Anlage gelten für die in dieser Anlage aufgeführten Zollverfahren und -praktiken und, soweit anwendbar, für die Zollverfahren und -praktiken in den Besonderen Anlagen.

1.2. Norm

Die Voraussetzungen und Zollförmlichkeiten, die für die Zollverfahren und -praktiken dieser Anlage und der Besonderen Anlagen erfüllt sein bzw. erfüllt werden müssen, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt und müssen so einfach wie möglich sein.

1.3. Norm

Der Zoll schafft und unterhält förmliche beratende Beziehungen zur Wirtschaft, um die Zusammenarbeit und ihre aktive Beteiligung an der Entwicklung möglichst leistungsfähiger Arbeitsmethoden nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts und der einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu fördern.

KAPITEL 2

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Für die Zwecke der Anlagen dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff

E1./F23.

„Rechtsbehelf“ die Handlung, mit der eine Person, die unmittelbar durch eine Entscheidung oder Unterlassung des Zolls betroffen ist und sich als dadurch geschädigt betrachtet, bei einer zuständigen Behörde Abhilfe sucht;

E2./F19.

„Berechnung der Zölle und Steuern“ die Festsetzung des Betrags der zu erhebenden Zölle und Steuern;

E3./F4.

„Kontrollen im Wege der Betriebsprüfung“ die Maßnahmen, mit denen der Zoll sich von der Richtigkeit und Echtheit der Zollanmeldungen überzeugt, indem er die einschlägigen Buchungsunterlagen, Aufzeichnungen, Betriebssysteme und Geschäftsdaten der Beteiligten prüft;

E4./F15.

„Prüfung der Zollanmeldung“ die Maßnahmen, die der Zoll trifft, um sich zu vergewissern, dass die Zollanmeldung richtig ausgefüllt ist und die beigefügten Belege die festgelegten Voraussetzungen erfüllen;

E5./F9.

„Abfertigung“ die Erfüllung der Zollförmlichkeiten, die vorgeschrieben sind, damit Waren ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden können;

E6./F10.

„Zoll“ die Verwaltungsbehörden, die für die Anwendung des Zollrechts und die Erhebung der Zölle und Steuern zuständig und außerdem mit der Anwendung sonstiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren betraut sind;

E7./F3.

„Zollkontrollen“ die Maßnahmen, mit denen der Zoll die Einhaltung des Zollrechts gewährleistet;

E8./F11.

„Zölle“ die im Zolltarif festgesetzten Abgaben, denen Waren bei der Einfuhr in das oder bei der Ausfuhr aus dem Zollgebiet unterliegen;

E9./F16.

„Zollförmlichkeiten“ die Gesamtheit der Handlungen, die der Beteiligte und der Zoll zur Einhaltung des Zollrechts vorzunehmen haben;

E10./F18.

„Zollrecht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Ein- und Ausfuhr sowie Beförderung und Lagerung von Waren, mit deren Verwaltung und Durchführung der Zoll ausdrücklich beauftragt ist, und die Vorschriften, die der Zoll im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse erlässt;

E11./F2.

„Zollstelle“ die für die Erfüllung der Zollförmlichkeiten zuständige Verwaltungs einheit sowie die Räumlichkeiten und sonstigen Bereiche, die hierfür von den zuständigen Behörden zugelassen werden;

E12./F25.

„Zollgebiet“ das Gebiet, in dem das Zollrecht einer Vertragspartei Anwendung findet;

E13./F6.

„Entscheidung“ den einzelnen Verwaltungsakt, mit dem der Zoll in einer Ange legenheit des Zollrechts eine Entscheidung trifft;

E14./F7.

„Anmelder“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen eine Zollanmeldung abgegeben wird;

E15./F5.

„Fälligkeitstag“ den Tag, an dem die geschuldeten Zölle und Steuern zu entrichten sind;

E16./F12.

„Zölle und Steuern“ die bei der Einfuhr und/oder die bei der Ausfuhr zu entrichtenden Zölle und Steuern;

E17./F27.

„Beschau der Waren“ die materielle Prüfung der Waren, mit der der Zoll sich vergewissert, dass Beschaffenheit, Ursprung, Zustand, Menge und Wert der Waren den Angaben in der Zollanmeldung entsprechen;

E18./F13.

„Ausfuhrzölle und -steuern“ die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden;

E19./F8.

„Zollanmeldung“ die Erklärung in der vom Zoll vorgeschriebenen Form, in der die Zollbeteiligten das für die Waren anzuwendende Zollverfahren sowie die Einzelheiten angeben, die der Zoll für die Durchführung dieses Zollverfahrens verlangt;

E20./F14.

„Einfuhrzölle und -steuern“ die Zölle und anderen Abgaben, Steuern, Gebühren und sonstigen Belastungen, die anlässlich oder im Zusammenhang mit der Einfuhr von Waren erhoben werden, ohne die Gebühren und Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind oder vom Zoll im Namen einer anderen innerstaatlichen Verwaltung erhoben werden;

E21./F1.

„Amtshilfe“ die Maßnahmen, die eine Zollverwaltung im Namen von oder in Zusammenarbeit mit einer anderen Zollverwaltung trifft, um die vorschriftmäßige Anwendung des Zollrechts und insbesondere die Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu gewährleisten;

E22./F21.

„Untätigkeit“ das Versäumnis des Zolls, in einer ihm ordnungsgemäß unterbreiteten Angelegenheit binnen einer angemessenen Frist in der vom Zollrecht vorgeschriebenen Weise tätig zu werden oder eine Entscheidung zu treffen;

E23./F22.

„Person“ sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt;

E24./F20.

„Überlassung“ die Maßnahme, mit der der Zoll den Zollbeteiligten gestattet, über die abgefertigten Waren zu verfügen;

E25./F24.

„Erstattung“ die vollständige oder teilweise Rückzahlung bereits entrichteter Zölle und Steuern und der vollständige oder teilweise Erlass noch nicht entrichteter Zölle und Steuern;

E26./F17.

„Sicherheit“ die Maßnahme, die nach dem Ermessen des Zolls die Erfüllung einer ihm gegenüber bestehenden Verpflichtung gewährleistet. Es handelt sich um eine „globale“ Sicher-heit, wenn sie die Erfüllung von Verpflichtungen aus mehreren Vorgängen gewährleistet;

E27./F26.

„dritte Partei“ jede Person, die für und im Namen einer anderen Person im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr, Beförderung oder Lagerung von Waren unmittelbar mit dem Zoll zu tun hat.

KAPITEL 3

ZOLLABFERTIGUNG UND ZOLLFÖRMLICHKEITEN

Zuständige Zollstellen

3.1. Norm

Der Zoll bestimmt die Zollstellen, bei denen Waren gestellt und abgefertigt werden können. Bei der Festlegung der Zuständigkeit, des Standorts und der Öffnungszeiten dieser Zollstellen werden insbesondere auch die Bedürfnisse der Wirtschaft berücksichtigt.

3.2. Norm

Auf Antrag des Anmelders erfüllt der Zoll, sofern er die Gründe des Antrags für stichhaltig erachtet, vorbehaltlich ausreichender Ressourcen seine Aufgaben für die Zwecke der betreffenden Zollverfahren und -praktiken auch außerhalb des Amtsplatzes bzw. außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstelle. Etwaige Gebühren sind auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

3.3. Norm

Bei Zollstellen, die an einem gemeinsamen Grenzübergang liegen, stimmen die beteiligten Zollverwaltungen die Öffnungszeiten und Zuständigkeiten miteinander ab.

3.4. Übergangsnorm

Die Kontrollen an einem gemeinsamen Grenzübergang werden von den beteiligten Zollverwaltungen soweit möglich gemeinsam durchgeführt.

3.5. Übergangsnorm

Soll an einem gemeinsamen Grenzübergang eine neue Zollstelle errichtet oder eine bestehende ausgebaut werden, so wird eine möglichst weit gehende Zusammenarbeit mit dem Zoll des Nachbarlandes angestrebt, um verbundene, für die Durchführung gemeinsamer Kontrollen geeignete Abfertigungsanlagen zu schaffen.

Der Anmelder

a) Personen, die berechtigt sind, als Anmelder zu handeln.

3.6. Norm

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person berechtigt ist, als Anmelder zu handeln, werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

3.7. Norm

Jede Person, die ein Verfügungsrecht über die Waren hat, ist berechtigt, als Anmelder zu handeln.

b) Verantwortlichkeit des Anmelders

3.8. Norm

Der Anmelder ist dem Zoll gegenüber für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung und für die Entrichtung der Zölle und Steuern verantwortlich.

c) Rechte des Anmelders

3.9. Norm

Unter den vom Zoll festgelegten Bedingungen wird dem Anmelder gestattet, vor Abgabe der Zollanmeldung,

  1. a) die Waren zu prüfen und
  2. b) Muster oder Proben zu entnehmen.

3.10. Norm

Der Zoll verlangt keine eigene Zollanmeldung für Muster oder Proben, deren Entnahme unter Zollaufsicht gestattet ist, sofern diese Muster oder Proben in der Zollanmeldung für die betreffende Sendung angegeben sind.

Die Zollanmeldung

a) Form und Inhalt der Zollanmeldung

3.11. Norm

Der Inhalt der Zollanmeldung wird vom Zoll vorgeschrieben. Der Vordruck der Zollanmeldung muss dem Mustervordruck der Vereinten Nationen entsprechen.

Bei automatisierter Zollabfertigung muss das Format der elektronisch übermittelten Zollanmeldung den internationalen Normen für den elektronischen Nachrichtenaustausch entsprechen, die der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens in seinen Empfehlungen zu den Informatikverfahren vorgeschrieben hat.

3.12. Norm

Der Zoll verlangt in der Zollanmeldung nur die Angaben, die seines Erachtens für die Berechnung und Erhebung der Zölle und Steuern, die Erstellung der Statistik und die Anwendung des Zollrechts notwendig sind.

3.13. Norm

Verfügt ein Anmelder aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht über alle zur Abfassung der Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Unterlagen, so gestattet er, dass eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung abgegeben wird, sofern diese alle vom Zoll für erforderlich erachteten Angaben enthält und der Anmelder sich verpflichtet, sie innerhalb einer bestimmten Frist zu ergänzen.

3.14. Norm

Wird eine vorläufige oder unvollständige Zollanmeldung vom Zoll entgegen genommen, so darf die zolltarifliche Behandlung der Waren nicht von derjenigen abweichen, die bei sofortiger Abgabe einer vollständigen und richtigen Anmeldung gewährt worden wäre. Die Überlassung der Waren wird nicht verzögert, sofern die vorgeschriebene Sicherheit für die zu erhebenden Zölle und Steuern geleistet wurde.

3.15. Norm

Der Zoll verlangt die Vorlage des Originals der Zollanmeldung und die unbedingt notwendige Anzahl von Kopien.

b) Belege zur Zollanmeldung

3.16. Norm

Der Zoll verlangt bei der Zollanmeldung nur die Vorlage von Belegen, die notwendig sind, um den Vorgang zu kontrollieren und sicherzustellen, dass alle Vorschriften zur Anwendung des Zollrechts beachtet worden sind.

3.17. Norm

Können bestimmte Belege aus Gründen, die der Zoll für stichhaltig erachtet, nicht zusammen mit der Zollanmeldung abgegeben werden, so gestattet er, dass diese Belege innerhalb einer bestimmten Frist nachgereicht werden.

3.18. Übergangsnorm

Der Zoll gestattet eine Abgabe der Belege in elektronischer Form.

3.19. Norm

Der Zoll verlangt grundsätzlich keine Übersetzung der Angaben in den Belegen, es sei denn, dies ist für die Bearbeitung der Zollanmeldung erforderlich.

Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung

3.20. Norm

Die Zollanmeldung kann bei jeder dazu bezeichneten Zollstelle abgegeben werden.

3.21. Übergangsnorm

Der Zoll gestattet eine Abgabe der Zollanmeldung in elektronischer Form.

3.22. Norm

Die Zollanmeldung ist während der vom Zoll bezeichneten Öffnungszeiten abzugeben.

3.23. Norm

Eine im innerstaatlichen Recht gesetzte Frist für die Abgabe der Zollanmeldung muss so bemessen sein, dass der Anmelder die für die Zollanmeldung erforderlichen Angaben und Belege beschaffen kann.

3.24. Norm

Auf Antrag des Anmelders verlängert der Zoll, wenn er die Gründe für stichhaltig erachtet, die Frist für die Abgabe der Zollanmeldung.

3.25. Norm

Die Einzelheiten einer Abgabe, Entgegennahme und Prüfung der Zollanmeldung und Belege vor Eintreffen der Waren werden im innerstaatlichen Recht festgelegt.

3.26. Norm

Kann der Zoll die Zollanmeldung nicht entgegennehmen, so teilt er dem Anmelder die Gründe mit.

3.27. Norm

Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung einer bereits abgegebenen Zollanmeldung, sofern er zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht mit der Prüfung der Zollanmeldung oder der Beschau der Waren begonnen hat.

3.28. Übergangsnorm

Der Zoll gestattet dem Anmelder die Berichtigung der Zollanmeldung auch, wenn dies nach Beginn der Prüfung der Zollanmeldung beantragt wird, sofern er die vom Anmelder angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

3.29. Übergangsnorm

Dem Anmelder wird gestattet, seine Zollanmeldung zurückzuziehen und ein anderes Zollverfahren zu beantragen, sofern dies vor der Überlassung der Waren beantragt wird und der Zoll die angeführten Gründe für stichhaltig erachtet.

3.30. Norm

Die Zollanmeldung wird bei ihrer Entgegennahme bzw. so bald wie möglich danach geprüft.

3.31. Norm

Der Zoll beschränkt die Prüfung der Zollanmeldung auf die Maßnahmen, die er für unerlässlich erachtet, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

Besondere Verfahren für ermächtigte Personen

3.32. Übergangsnorm

Ermächtigten Personen, die die vom Zoll festgelegten Voraussetzungen erfüllen, d. h. unter anderem stets nachweislich alle Zollvorschriften einhalten und geeignete Buchführungssysteme vorweisen, gestattet der Zoll die Überlassung der Waren nach Eingang der zur Feststellung ihrer Nämlichkeit erforderlichen Mindestangaben und die spätere Abgabe der endgültigen Zollanmeldung;

Zollbeschau der Waren

a) Frist für die Beschau der Waren

3.33. Norm

Beschließt der Zoll eine Beschau der angemeldeten Waren, so ist diese Zollbeschau so bald wie möglich nach der Annahme der Zollanmeldung vorzunehmen.

3.34. Norm

Bei der Planung der Beschautermine wird die Zollbeschau lebender Tiere, verderblicher Waren und anderer Waren, deren Beschau der Zoll für dringlich erachtet, vorrangig angesetzt.

3.35. Übergangsnorm

Plant der Zoll eine Beschau von Waren, die auch von anderen zuständigen Behörden geprüft werden müssen, so sorgt der Zoll dafür, dass die verschiedenen Prüfungen koordiniert und möglichst gleichzeitig durchgeführt werden.

b) Anwesenheit des Anmelders bei der Beschau der Waren

3.36. Norm

Der Zoll prüft Anträge des Anmelders, der Beschau der Waren beizuwohnen oder sich dabei vertreten zu lassen. Vorbehaltlich besonderer Umstände wird solchen Anträgen stattgegeben.

3.37. Norm

Hält der Zoll es für zweckmäßig, so kann er vom Anmelder verlangen, dass er der Beschau beiwohnt oder sich dabei vertreten lässt, um dem Zoll jede erforderliche Unterstützung zur Erleichterung der Beschau zu leisten.

c) Entnahme von Mustern und Proben durch den Zoll

3.38. Norm

Der Zoll beschränkt die Entnahme von Mustern und Proben auf die Fälle, in denen sie seines Erachtens zur Feststellung der Art und/oder des Wertes der angemeldeten Waren oder zur Gewährleistung der Anwendung sonstiger innerstaatlicher Rechtsvorschriften erforderlich ist. Die als Muster oder Proben entnommenen Warenmengen müssen möglichst klein sein.

Fehler

3.39. Norm

Der Zoll verhängt keine schweren Sanktionen für Fehler, wenn ihnen nach seiner Überzeugung weder betrügerische Absicht noch grobe Fahrlässigkeit zugrunde liegt. Der Zoll verhängt Sanktionen, sofern sie seines Erachtens notwendig sind, um eine Wiederholung solcher Fehler zu verhindern; die Sanktionen dürfen indessen nicht schwerer sein als zur Erreichung dieses Ziels erforderlich.

Überlassung der Waren

3.40. Norm

Die angemeldeten Waren werden überlassen, sobald der Zoll die Beschau abgeschlossen oder hierauf verzichtet hat, vorausgesetzt,

3.41. Norm

Hat sich der Zoll vergewissert, dass der Anmelder alle Zollförmlichkeiten für die Abfertigung später erfüllt, so überlässt er ihm die Waren, sofern der Anmelder ein Handels- oder Verwaltungspapier mit den wichtigsten Angaben über die betreffende Sendung vorlegt, das für den Zoll annehmbar ist, und gegebenenfalls eine Sicherheit für die Erhebung etwa fälliger Zölle und Steuern geleistet wurde.

3.42. Norm

Erachtet der Zoll eine Laboranalyse von Mustern oder Proben, eingehende technische Unterlagen oder Gutachten für erforderlich, so überlässt er die Waren, ohne die Ergebnisse der Zollbeschau abzuwarten, vorausgesetzt, eine gegebenenfalls erforderliche Sicherheit wurde geleistet, und der Zoll hat sich vergewissert, dass die Waren keinen Verboten oder Beschränkungen unterliegen.

3.43. Norm

Bei Feststellung einer Zuwiderhandlung überlässt der Zoll die Waren, ohne den Abschluss von Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren abzuwarten, sofern ausgeschlossen ist, dass die Waren zu einem späteren Zeitpunkt eingezogen oder beschlagnahmt werden müssen oder als Beweismaterial gebraucht werden, und sofern der Anmelder die Zölle und Steuern entrichtet und Sicherheit bezüglich der Nachforderung zusätzlicher Abgaben und der möglichen Verhängung von Sanktionen leistet.

Aufgabe oder Zerstörung der Waren

3.44. Norm

Wurden Waren dem Beteiligten noch nicht zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder in ein anderes Zollverfahren überlassen und ist keine Zuwiderhandlung festgestellt worden, so wird von der Erhebung der Zölle und Steuern abgesehen bzw. es entsteht ein Anspruch des Beteiligten auf ihre Erstattung, wenn

Etwaige nach der Zerstörung verbleibende Abfälle oder Reste unterliegen bei einer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder bei einer Ausfuhr den Zöllen und Steuern, die auch bei einer Einfuhr oder Ausfuhr in diesem Zustand auf sie angewendet würden.

3.45. Übergangsnorm

Veräußert der Zoll Waren, die nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist angemeldet wurden oder die nicht überlassen wurden, obwohl keine Zuwiderhandlung festgestellt wurde, so wird der Verkaufserlös abzüglich der Zölle und Steuern und sonstigen entstandenen Kosten und Auslagen den Berechtigten ausgehändigt oder, wenn dies nicht möglich ist, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu ihrer Verfügung gehalten.

KAPITEL 4

ZÖLLE UND STEUERN

A. BERECHNUNG, ERHEBUNG UND ENTRICHTUNG DER ZÖLLE UND STEUERN

4.1. Norm

Die Einzelheiten des Entstehens einer Zoll- und Steuerschuld werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.2. Norm

Der bei der Berechnung der zu erhebenden Zölle und Steuern maßgebliche Zeitraum wird im innerstaatlichen Recht bestimmt. Diese Berechnung wird so bald wie möglich vorgenommen, nachdem die Zollanmeldung abgegeben wurde oder die Abgabenschuld anderweitig entstanden ist.

4.3. Norm

Die Faktoren, die der Berechnung der Zölle und Steuern zugrunde gelegt werden, und die Einzelheiten der Ermittlung dieser Faktoren werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.4. Norm

Die Zoll- und Steuersätze werden amtlich bekannt gemacht.

4.5. Norm

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der jeweils anwendbaren Zoll- und Steuersätze wird im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.6. Norm

Die zulässigen Zahlungsweisen für die Entrichtung der Zölle und Steuern werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.7. Norm

Die für die Entrichtung der Zölle und Steuern zuständige(n) Person (en) wird/werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.8. Norm

Der Fälligkeitstag und der Ort, an dem die Zahlung zu leisten ist, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.9. Norm

Kann nach dem innerstaatlichen Recht der Fälligkeitstag nach der Überlassung der Waren liegen, so beträgt der Zeitraum zwischen der Überlassung und dem Fälligkeitstag mindestens zehn Tage. Für den Zeitraum zwischen dem Tag der Überlassung und dem Fälligkeitstag werden keine Zinsen erhoben.

4.10. Norm

Die Frist, binnen der zum Fälligkeitstermin nicht entrichtete Zölle und Steuern vom Zoll beigetrieben werden können, wird im innerstaatlichen Recht festgelegt.

4.11. Norm

Die Höhe des Säumniszuschlags für bei Fälligkeit nicht entrichtete Zölle und Steuern und die Voraussetzungen für seine Erhebung werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

4.12. Norm

Bei Entrichtung von Zöllen und Steuern wird dem Zahlenden als Zahlungsnachweis eine Quittung ausgestellt, sofern nicht schon andere Beweismittel als Zahlungsnachweis vorliegen.

4.13. Übergangsnorm

Für die Zwecke der Erhebung wird im innerstaatlichen Recht ein Mindestwert bzw. ein Mindestbetrag an Zöllen und Steuern festgelegt.

4.14. Norm

Stellt der Zoll fest, dass Fehler in der Zollanmeldung oder in der Berechnung der Zölle und Steuern die Erhebung oder Nacherhebung eines geringeren als des gesetzlich geschuldeten Abgabenbetrags bewirkt haben oder noch bewirken werden, so berichtigt er die Fehler und erhebt den Fehlbetrag. Liegt dieser jedoch unter dem im einzelstaatlichen Recht festgelegten Mindestbetrag, so wird von seiner Erhebung oder Nacherhebung abgesehen.

B. ZAHLUNGSAUFSCHUB FÜR ZÖLLE UND STEUERN

4.15. Norm

Besteht nach dem innerstaatlichen Recht für die Entrichtung der Zölle und Steuern die Möglichkeit des Zahlungsaufschubs, so werden gleichzeitig die Voraussetzungen für die Nutzung dieser Möglichkeit bestimmt.

4.16. Norm

Zahlungsaufschub wird möglichst ohne Erhebung von Zinsen gewährt.

4.17. Norm

Die Aufschubfrist für die Entrichtung der Zölle und Steuern beträgt mindestens vierzehn Tage.

C. ERSTATTUNG VON ZÖLLEN UND STEUERN

4.18. Norm

Zölle und Steuern werden erstattet, wenn festgestellt wird, dass die Überzahlung auf einen Fehler bei ihrer Berechnung zurückzuführen ist.

4.19. Norm

Zölle und Steuern werden für eingeführte oder ausgeführte Waren erstattet, die nachweislich im Zeitpunkt der Einfuhr oder Ausfuhr schadhaft waren oder in anderer Hinsicht nicht den Vereinbarungen entsprechen und deshalb an den Lieferanten oder eine von ihm bezeichnete Person zurückgeschickt werden, vorausgesetzt:

Die Verwendung der Waren hindert die Erstattung jedoch nicht, wenn erst dadurch die Mängel oder anderen Umstände, die zur Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr der Waren geführt haben, festgestellt werden konnten.

Statt der Wiederausfuhr oder Wiedereinfuhr können die Waren je nach Entscheidung des Zolls auch zugunsten des Fiskus aufgegeben, zerstört, vernichtet oder für den Handel wertlos gemacht werden. Dabei dürfen dem Staat keine Kosten entstehen.

4.20. Übergangsnorm

Gestattet der Zoll, dass zu einem abgabenpflichtigen Zollverfahren angemeldete Waren in ein anderes Zollverfahren übergeführt werden, so werden die gegebenenfalls zu viel erhobenen Zölle und Steuern erstattet.

4.21. Norm

Die Entscheidung über den Erstattungsantrag wird unverzüglich getroffen und dem Beteiligten mitgeteilt, zu viel erhobene Abgaben werden so bald wie möglich nach Überprüfung der Richtigkeit des Antrags erstattet.

4.22. Norm

Stellt der Zoll fest, dass die Überzahlung auf einem Fehler beruht, der dem Zoll bei der Berechnung der Zölle und Steuern unterlaufen ist, so wird die Erstattung vorrangig gewährt.

4.23. Norm

Sind für Erstattungsanträge Ausschlussfristen gesetzt, so müssen diese so bemessen sein, dass die besonderen Umstände der verschiedenen Fälle, in denen eine Erstattung in Betracht kommt, berücksichtigt werden können.

4.24. Norm

Beträge, die geringer sind als die im innerstaatlichen Recht festgesetzten Mindestbeträge, sind nicht erstattungsfähig.

KAPITEL 5

SICHERHEIT

5.1. Norm

Die Fälle, in denen eine Sicherheit zu leisten ist, und die Art und Weise, in der die Sicherheitsleistung zu erfolgen hat, werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

5.2. Norm

Der Betrag der Sicherhe it wird vom Zoll festgelegt.

5.3. Norm

Die zur Leistung einer Sicherheit verpflichtete Person kann die Form der Sicherheitsleistung frei wählen, sofern sie für den Zoll annehmbar ist.

5.4. Norm

Nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts verlangt der Zoll keine Sicherheitsleistung, wenn er überzeugt ist, dass die ihm gegenüber bestehende Verpflichtung erfüllt wird.

5.5. Norm

Wird eine Sicherheit verlangt, um die Erfüllung der Verpflichtungen aus einem Zollverfahren zu gewährleisten, so gestattet der Zoll insbesondere Beteiligten, die regelmäßig Waren bei verschiedenen Zollstellen des Zollgebiets anmelden, eine globale Sicherheit zu leisten.

5.6. Norm

Der Betrag der verlangten Sicherheit soll so niedrig wie möglich sein und den Betrag der möglicherweise zu erhebenden Zölle und Steuern nicht überschreiten.

5.7. Norm

Eine hinterlegte Sicherheit wird so bald wie möglich freigegeben, wenn sich der Zoll davon überzeugt hat, dass die Verpflichtungen, die die Sicherheitsleistung erforderlich gemacht hatten, ordnungsgemäß erfüllt worden sind.

KAPITEL 6

ZOLLKONTROLLEN

6.1. Norm

Alle Waren einschließlich Beförderungsmitteln, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind unabhängig davon, ob sie Zöllen und Steuern unterliegen oder nicht, Gegenstand der Zollkontrollen.

6.2. Norm

Die Zollkontrollen werden auf die Maßnahmen beschränkt, die notwendig sind, um die Einhaltung des Zollrechts zu gewährleisten.

6.3. Norm

Die Zollkontrollen werden mit den Techniken des Risikomanagements durchgeführt.

6.4. Norm

Der Zoll entscheidet mit Hilfe der Risikoanalyse, welche Personen und welche Waren einschließlich Beförderungsmitteln zu prüfen sind und wie weit die Prüfung gehen soll.

6.5. Norm

Der Zoll entwickelt zur Unterstützung des Risikomanagements eine Strategie, um den Grad der korrekten Anwendung des Zollrechts zu ermitteln.

6.6. Norm

Die Zollkontrollsysteme umfassen auch Kontrollen auf Betriebsprüfungsbasis.

6.7. Norm

Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit anderen Zollverwaltungen und den Abschluss von Amtshilfeabkommen an.

6.8. Norm

Zur Verbesserung der Zollkontrollen strebt der Zoll die Zusammenarbeit mit der Wirtschaft und den Abschluss entsprechender Vereinbarungen an.

6.9. Übergangsnorm

Um die Leistungsfähigkeit der Zollkontrollen zu steigern, bedient sich der Zoll möglichst weitgehend der Informatikverfahren und des elektronischen Geschäftsverkehrs.

6.10. Norm

Um die Einhaltung der Zollvorschriften zu gewährleisten, bewertet der Zoll die Betriebssysteme der Unternehmen, soweit diese Zollvorgänge berühren.

KAPITEL 7

EINSATZ VON INFORMATIKVERFAHREN

7.1. Norm

Der Zoll setzt Informatikverfahren zur Unterstützung der Zollbehandlung ein, wenn es für ihn selbst und für die Beteiligten wirtschaftlich und effizient ist. Der Zoll legt die Voraussetzungen ihrer Anwendung im Einzelnen fest.

7.2. Norm

Bei der Einführung von Computerprogrammen richtet sich der Zoll nach den einschlägigen international angenommenen Normen.

7.3. Norm

Die Einführung von Informatikverfahren wird so weit wie möglich im Benehmen mit allen beteiligten Parteien vorgenommen.

7.4. Norm

Beim Erlass neuer oder bei der Neufassung bestehender innerstaatlicher Rechtsvorschriften wird Folgendes vorgesehen:

KAPITEL 8

BEZIEHUNGEN ZWISCHEN DEM ZOLL UND DRITTEN PARTEIEN

8.1. Norm

Die Beteiligten entscheiden, ob sie Zollhandlungen selbst vornehmen oder eine dritte Partei beauftragen, sie in ihrem Namen mit dem Zoll abzuwickeln.

8.2. Norm

Die Voraussetzungen, unter denen eine Person in Zollsachen im Namen und für Rechnung einer anderen Person handeln kann, und die Haftung dritter Parteien gegenüber dem Zoll für Zölle, Steuern und etwaige Unregelmäßigkeiten werden im innerstaatlichen Recht bestimmt.

8.3. Norm

Die Zollhandlungen einer Person, die sich entschließt, für eigene Rechnung zu handeln, werden nicht weniger günstig behandelt oder strengeren Anforderungen unterworfen als die Zollhandlungen, die eine dritte Partei für den Beteiligten vornimmt.

8.4. Norm

Eine als dritte Partei benannte Person besitzt in den die Zollhandlungen berührenden Angelegenheiten dieselben Rechte wie die Person, von der sie benannt wurde.

8.5. Norm

Der Zoll schafft die Voraussetzungen dafür, dass dritte Parteien an seinen förmlichen Beratungen mit der Wirtschaft teilnehmen können.

8.6. Norm

Der Zoll bestimmt die Umstände, unter denen er zu einer Abwicklung der Zollhandlungen mit einer dritten Partei nicht bereit ist.

8.7. Norm

Lehnt der Zoll es ab, Zollhandlungen mit einer dritten Partei abzuwickeln, so teilt er ihr dies schriftlich mit.

KAPITEL 9

ZOLLAMTLICHE INFORMATIONEN, ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

A. ALLGEMEINE INFORMATIONEN

9.1. Norm

Der Zoll sorgt dafür, dass alle einschlägigen allgemein zollrechtbezogenen Informationen für jeden Beteiligten leicht zugänglich sind.

9.2. Norm

Müssen die zur Verfügung gestellten Informationen wegen Änderungen des Zollrechts, der Verwaltungsabsprachen oder der Verwaltungsvorschriften geändert werden, so macht der Zoll die aktualisierten Informationen so rechtzeitig vor Inkrafttreten der Änderungen zugänglich, dass die Beteiligten sie berücksichtigen können, es sei denn, die Vorausmitteilung ist ausgeschlossen.

9.3. Übergangsnorm

Der Zoll setzt die Mittel der Informatikverfahren ein, um die Bereitstellung der Zollinformationen zu verbessern.

B. BESONDERE INFORMATIONEN

9.4. Norm

Auf Antrag des Beteiligten stellt der Zoll die Informationen über die besonderen vom Beteiligten angesprochenen Fragen aus dem Gebiet des Zollrechts so schnell und so genau wie möglich zur Verfügung.

9.5. Norm

Über die erbetene Information hinaus stellt der Zoll auch jede andere seines Erachtens sachdienliche Information zur Verfügung, auf die der Beteiligte hingewiesen werden sollte.

9.6. Norm

Bei der Bereitstellung der Information stellt der Zoll sicher, dass keine den Zoll oder dritte Parteien betreffenden Angaben privater oder vertraulicher Natur weitergegeben werden, sofern dies nicht nach innerstaatlichem Recht vorgeschrieben oder zulässig ist.

9.7. Norm

Kann der Zoll die Information nicht kostenlos zur Verfügung stellen, so sind etwaige Gebühren auf die ungefähren Kosten der erbrachten Dienstleistungen zu beschränken.

C. ENTSCHEIDUNGEN UND AUSKÜNFTE

9.8. Norm

Auf schriftlichen Antrag des Beteiligten teilt der Zoll seine Entscheidung binnen der im einzelstaatlichen Recht gesetzten Frist schriftlich mit. Fällt die Entscheidung für den Beteiligten negativ aus, so ist sie zu begründen und auf das Recht, einen Rechtsbehelf einzulegen, hinzuweisen.

9.9. Norm

Auf Antrag des Beteiligten erteilt der Zoll verbindliche Auskünfte, sofern er über alle seines Erachtens dazu erforderlichen Angaben und Unterlagen verfügt.

KAPITEL 10

RECHTSBEHELFE IN ZOLLANGELEGENHEITEN

A. RECHT AUF EINLEGUNG VON RECHTSBEHELFEN

10.1. Norm

Das Recht auf die Einlegung von Rechtsbehelfen in Zollangelegenheiten ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

10.2. Norm

Einen Rechtsbehelf kann jede unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffene Person einlegen.

10.3. Norm

Einer unmittelbar von einer Entscheidung oder einer Unterlassung des Zolls betroffenen Person sind auf Antrag binnen einer im innerstaatlichen Recht gesetzten Frist die Gründe für die Entscheidung oder die Unterlassung mitzuteilen. Anschließend besteht die Möglichkeit, einen Rechtsbehelf einzulegen.

10.4. Norm

Das Recht, einen ersten Rechtsbehelf beim Zoll einzulegen, ist im innerstaatlichen Recht vorzusehen.

10.5. Norm

Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so kann der Rechtsbehelfsführer einen weiteren Rechtsbehelf bei einer unabhängigen Instanz einlegen.

10.6. Norm

In letzter Instanz kann der Rechtsbehelfsführer vor Gericht klagen.

B. FORM UND BEGRÜNDUNG DES RECHTSBEHELFS

10.7. Norm

Der Rechtsbehelf ist schriftlich und unter Angabe der Gründe einzulegen.

10.8. Norm

Für die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung des Zolls wird eine Frist gesetzt, die so zu bemessen ist, dass der Rechtsbehelfsführer genug Zeit hat, um die in Frage stehende Entscheidung eingehend zu prüfen und den Rechtsbehelf auszuarbeiten.

10.9. Norm

Richtet sich der Rechtsbehelf an den Zoll, so verlangt dieser nicht von Amts wegen eine gleichzeitige Übermittlung aller Nachweise und Belege, sondern setzt dafür eine den Umständen entsprechende, angemessene Frist.

C. PRÜFUNG DES RECHTSBEHELFS

10.10. Norm

Der Zoll entscheidet über den Rechtsbehelf und macht die entsprechende schriftliche Mitteilung an den Rechtsbehelfsführer so schnell wie möglich.

10.11. Norm

Wird der an den Zoll gerichtete Rechtsbehelf abgelehnt, so teilt der Zoll dem Rechtsbehelfsführer die Gründe schriftlich mit und unterrichtet ihn über sein Recht auf Einlegung eines weiteren Rechtsbehelfs bei einer Verwaltungsbehörde oder einer unabhängigen Instanz sowie gegebenenfalls die Frist für die Einlegung dieses weiteren Rechtsbehelfs.

10.12. Norm

Wird einem Rechtsbehelf stattgegeben, so wendet der Zoll die einschlägige von ihm, von der unabhängigen Instanz oder von dem Gericht getroffene Entscheidung so schnell wie möglich an, sofern er nicht seinerseits ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung oder das Urteil einlegt.

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