vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang I Änderung des Internationalen Übereinkommens zur Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.2.2006

Anhang I

INTERNATIONALES ÜBEREINKOMMEN ZUR VEREINFACHUNG UND HARMONISIERUNG DER ZOLLVERFAHREN

(geänderte Fassung)

PRÄAMBEL

Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens, das unter der Schirmherrschaft des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens ausgearbeitet worden ist -

IN DEM BESTREBEN, die Unterschiede zwischen den Zollverfahren und - praktiken der Vertragsparteien, die den internationalen Handel und andere Formen des internationalen Verkehrs hemmen können, zu beseitigen;

IN DEM WUNSCH, durch die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken und die Förderung der internationalen Zusammenarbeit wirksam zur Entwicklung des internationalen Handels und anderer Formen des internationalen Verkehrs beizutragen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, dass die erheblichen Vorteile der Erleichterung des internationalen Handels herbeigeführt werden können, ohne angemessene Normen bei den Zollkontrollen aufzugeben;

IN DER ERKENNTNIS, dass diese Vereinfachung und Harmonisierung insbesondere durch die Anwendung folgender Grundsätze erreicht werden kann:

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine internationale Übereinkunft über die vorgenannten Ziele und Grundsätze, zu deren Anwendung die Vertragsparteien sich verpflichten, die weit gehende Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren und -praktiken, die ein wichtiges Ziel des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens sind, ermöglichen und damit erheblich zur Erleichterung des internationalen Handels beitragen wird -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

KAPITEL I

Begriffsbestimmungen

ARTIKEL 1

Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Begriff

  1. a) „Norm“ eine Vorschrift, deren Erfüllung als notwendig anerkannt wird, um die Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken herbeizuführen;
  2. b) „Übergangsnorm“ eine Norm in der Allgemeinen Anlage, für die eine längere Durchführungsfrist zulässig ist;
  3. c) „Empfohlene Praktik“ eine Vorschrift in einer Besonderen Anlage, die als Fortschritt auf dem Weg zur Harmonisierung und Vereinfachung der Zollverfahren und -praktiken anerkannt wird und deren möglichst allgemeine Anwendung als wünschenswert gilt;
  4. d) „innerstaatliches Recht“ die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und sonstigen Maßnahmen einer zuständigen Behörde einer Vertragspartei, die im gesamten Gebiet dieser Vertragspartei anwendbar sind, oder die geltenden Verträge, durch die diese Vertragspartei gebunden ist;
  5. e) „Allgemeine Anlage“ den Satz von Vorschriften, der für alle Zollverfahren und –praktiken gilt, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;
  6. f) „Besondere Anlage“ einen Satz von Vorschriften für eines oder mehrere der Zollverfahren oder eine oder mehrere der Zollpraktiken, auf die dieses Übereinkommen sich bezieht;
  7. g) „Leitlinien“ einen Satz von Erläuterungen zu den Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer einzelnen Kapitel, in dem mögliche Maßnahmen zur Anwendung der Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken aufgezeigt, insbesondere die besten Praktiken beschrieben und Beispiele für größere Erleichterungen empfohlen werden;
  8. h) „Ständiger Technischer Ausschuss“ den Ständigen Technischen Ausschuss des Rates;
  1. ij) „Rat“ die Organisation, die durch das am 15. Dezember 1950 in Brüssel geschlossene Abkommen über die Gründung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens eingerichtet worden ist;
  1. k) „Zoll- oder Wirtschaftsunion“ eine von Staaten gegründete und aus diesen Staaten bestehende Union, die in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen eigene, für diese Staaten verbindliche Rechtsvorschriften erlassen und nach ihren internen Verfahren beschließen kann, dass sie dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt.

KAPITEL II

GELTUNGSBEREICH UND AUFBAU

Geltungsbereich des Übereinkommens

ARTIKEL 2

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vereinfachung und Harmonisierung der Zollverfahren zu fördern und sich zu diesem Zweck in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen nach den Normen, Übergangsnormen und Empfohlenen Praktiken in den Anhängen dieses Übereinkommens zu richten. Es steht jedoch jeder Vertragspartei frei, weiter gehende als die hier vorgesehenen Erleichterungen zu gewähren, und es wird ihr empfohlen, dies so weit wie möglich zu tun.

ARTIKEL 3

Dieses Übereinkommen steht der Anwendung innerstaatlicher Rechtsvorschriften über Verbote oder Beschränkungen für Waren, die Zollkontrollen unterliegen, nicht entgegen.

Aufbau des Übereinkommens.

ARTIKEL 4

(1) Das Übereinkommen besteht aus dem Hauptteil, der Allgemeinen Anlage und den Besonderen Anlagen.

(2) Die Allgemeine Anlage und jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens bestehen in der Regel aus Kapiteln, die eine Anlage unterteilen, und enthalten

  1. a) Begriffsbestimmungen und
  2. b) Normen, wobei die Allgemeine Anlage auch Übergangsnormen enthält.

(3) Jede Besondere Anlage enthält auch Empfohlene Praktiken.

(4) Zu jeder Anlage gibt es Leitlinien, die für die Vertragsparteien nicht verbindlich sind.

ARTIKEL 5

Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten alle Besonderen Anlagen und alle Kapitel, durch die eine Vertragspartei gebunden ist, als Bestandteil des Übereinkommens; jede Bezugnahme auf das Übereinkommen gilt daher für diese Vertragspartei auch als Bezugnahme auf die betreffenden Anlagen oder Kapitel.

KAPITEL III

VERWALTUNG DES ÜBEREINKOMMENS

Verwaltungsausschuss

ARTIKEL 6

(1) Es wird ein Verwaltungsausschuss eingesetzt, der die Durchführung dieses Übereinkommens, die Maßnahmen zur Sicherung seiner einheitlichen Auslegung und Anwendung sowie die Änderungsvorschläge prüft.

(2) Die Vertragsparteien sind Mitglieder des Verwaltungsausschusses.

(3) Die zuständigen Verwaltungen der Rechtssubjekte, die die Voraussetzungen erfüllen, um nach Artikel 8 Vertragspartei dieses Übereinkommens zu werden, sowie der Mitglieder der Welthandelsorganisation sind berechtigt, als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses teilzunehmen. Der Status und die Rechte dieser Beobachter werden in einem Beschluss des Rates festgelegt. Die Rechte können nicht vor Inkrafttreten des Beschlusses ausgeübt werden.

(4) Der Verwaltungsausschuss kann die Vertreter internationaler Regierungs- und Nichtregierungsorganisationen einladen, an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teilzunehmen.

(5) Der Verwaltungsausschuss

  1. a) legt den Vertragsparteien Empfehlungen vor zu
  1. i) Änderungen des verfügenden Teils dieses Übereinkommens,
  2. ii) Änderungen der Allgemeinen Anlage, der Besonderen Anlagen und ihrer Kapitel sowie die Aufnahme neuer Kapitel in die Allgemeine Anlage und
  3. iii) der Aufnahme neuer Besonderer Anlagen und der Einfügung neuer Kapitel in bestehende Besondere Anlagen;
  1. b) kann beschließen, nach Artikel 16 Empfohlene Praktiken zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in Besondere Anlagen oder ihre Kapitel einzufügen;
  2. c) prüft die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens nach Artikel 13 Absatz 4;
  3. d) überprüft und aktualisiert die Leitlinien;
  4. e) prüft alle sonstigen mit diesem Übereinkommen zusammenhängenden Fragen, die ihm vorgelegt werden;
  5. f) unterrichtet den Ständigen Technischen Ausschuss und den Rat über seine Beschlüsse.

(6) Die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien übermitteln dem Generalsekretär des Rates die mit einer Begründung versehenen Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a, b, c oder d und die Anträge auf Aufnahme bestimmter Punkte in die Tagesordnungen der Sitzungen des Verwaltungsausschusses. Der Generalsekretär des Rates leitet diese Vorschläge an die zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und die Beobachter nach den Absätzen 2, 3 und 4 weiter.

(7) Der Verwaltungsausschuss tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er wählt jedes Jahr einen Vorsitzenden und einen Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Generalsekretär des Rates übermittelt den zuständigen Verwaltungen der Vertragsparteien und den Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 die Einladung und den Entwurf der Tagesordnung mindestens sechs Wochen vor Zusammentreten des Verwaltungsausschusses.

(8) Kommt kein einvernehmlicher Beschluss zustande, so beschließt der Verwaltungsaus schuss in den ihm vorgelegten Fragen durch Abstimmung der anwesenden Vertragsparteien. Vorschläge nach Absatz 5 Buchstaben a, b oder c werden mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen angenommen. In allen anderen Angelegenheiten genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(9) In Fällen nach Artikel 8 Absatz 5 besitzen Zoll- oder Wirtschaftsunionen, die Vertragspartei sind, bei der Abstimmung nur eben so viele Stimmen wie diejenigen ihrer Mitglieder, die ihrerseits Vertragspartei sind, zusammen.

(10) Vor dem Ende der Sitzung nimmt der Verwaltungsausschuss einen Bericht an. Dieser Bericht wird dem Rat sowie den Vertragsparteien und Beobachtern nach den Absätzen 2, 3 und 4 übermittelt.

(11) In Ermangelung einschlägiger Bestimmungen in diesem Artikel gilt die Geschäftsordnung des Rates, sofern der Verwaltungsausschuss nichts anderes beschließt.

ARTIKEL 7

Im Verwaltungsausschuss wird über jede Besondere Anlage sowie jedes Kapitel einer Besonderen Anlage getrennt abgestimmt.

  1. a) Bei Fragen der Auslegung, Anwendung oder Änderung des Hauptteils und der Allgemeinen Anlage des Übereinkommens ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.
  2. b) Bei Fragen, die unter bereits geltende Besondere Anlagen oder Kapitel einer Besonderen Anlage fallen, sind nur diejenigen Vertragsparteien stimmberechtigt, die die betreffende Anlage oder das betreffende Kapitel angenommen haben.
  3. c) Bei Entwürfen neuer Besonderer Anlagen oder neuer Kapitel einer Besonderen Anlage ist jede Vertragspartei stimmberechtigt.

KAPITEL IV

VERTRAGSPARTEI

Ratifikation des Übereinkommens

ARTIKEL 8

(1) Die Mitglieder des Rates und die Mitglieder der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen werden Vertragspartei dieses Übereinkommens durch

  1. a) die Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation,
  2. b) die Hinterlegung einer Ratifikationsurkunde, nachdem sie das Übereinkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben, oder
  3. c) den Beitritt.

(2) Dieses Übereinkommen liegt bis zum 30. Juli 1974 in Brüssel am Sitz des Rates zur Unterzeichnung durch die in Absatz 1 genannten Mitglieder auf. Nach diesem Tag steht es ihnen zum Beitritt offen.

(3) Die Vertragsparteien nennen bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation dieses Übereinkommens oder bei ihrem Beitritt die Besonderen Anlagen oder die Kapitel aus Besonderen Anlagen, die sie annehmen. Sie können dem Verwahrer später notifizieren, dass sie eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder ihrer Kapitel annehmen.

(4) Die Vertragsparteien, die eine neue Besondere Anlage oder ein neues Kapitel einer Besonderen Anlage annehmen, notifizieren dies nach Absatz 3 dem Verwahrer.

(5) a) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion kann nach den Absätzen 1, 2 und 3 Vertragspartei dieses Übereinkommens werden. Die betreffende Zoll- oder Wirtschaftsunion unterrichtet den Verwahrer über ihre Zuständigkeit hinsichtlich der unter dieses Übereinkommen fallenden Angelegenheiten. Des Weiteren unterrichtet sie ihn über jede wesentliche Änderung ihres Zuständigkeitsbereichs.

  1. b) Eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, übt in den in ihre Zuständigkeit fallenden Fragen in ihrem eigenen Namen die Rechte aus und erfüllt die Aufgaben, die das Übereinkommen den Mitgliedern der Union, die Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, verleiht. Die Mitglieder dieser Union können diese Rechte einschließlich des Abstimmungsrechtes in diesem Fall nicht einzeln wahrnehmen.

ARTIKEL 9

(1) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, ist durch alle Änderungen dieses Übereinkommens einschließlich der Allgemeinen Anlage gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt, in Kraft getreten sind.

(2) Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der Normen in dieser besonderen Anlage oder diesem Kapitel gebunden, die bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind. Jede Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einer Besonderen Anlage annimmt, ist durch alle Änderungen der in der Anlage oder dem Kapitel enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, die zu dem Zeitpunkt, zu dem sie dem Verwahrer ihre Annahme notifiziert, in Kraft getreten sind, sofern sie nicht nach Artikel 12 dieses Übereinkommens Vorbehalte zu einer oder mehreren der Empfohlenen Praktiken macht.

Anwendung des Übereinkommens

ARTIKEL 10

(1) Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung dieses Übereinkommens ohne Vorbehalt der Ratifikation oder bei Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Beitrittsurkunde oder in jedem späteren Zeitpunkt durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates erklären, dass dieses Übereinkommen für alle oder für einzelne Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen sie wahr nimmt. Eine solche Notifikation wird drei Monate nach ihrem Eingang beim Generalsekretär des Rates wirksam. Das Übereinkommen findet jedoch auf die in der Notifikation genannten Gebiete erst dann Anwendung, wenn es für die betreffende Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(2) Jede Vertragspartei, die dieses Übereinkommen durch Notifikation nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt, kann dem Verwahrer nach Artikel 19 dieses Übereinkommens notifizieren, dass dieses Gebiet das Übereinkommen nicht mehr anwendet.

ARTIKEL 11

Für die Zwecke dieses Übereinkommens notifiziert eine Zoll- oder Wirtschaftsunion, die Vertragspartei ist, dem Generalsekretär des Rates die einzelnen Hoheitsgebiete, die die Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, und sind diese Hoheitsgebiete als ein einziges Hoheitsgebiet zu betrachten.

Annahme der Bestimmungen und Vorbehalte

ARTIKEL 12

(1) Alle Vertragsparteien sind hiermit durch die Allgemeine Anlage gebunden.

(2) Eine Vertragspartei kann eine oder mehrere der Besonderen Anlagen oder eines oder mehrere ihrer Kapitel annehmen. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Normen gebunden. Eine Vertragspartei, die eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere Kapitel daraus annimmt, ist an alle darin enthaltenen Empfohlenen Praktiken gebunden, sofern sie nicht bei der Annahme oder zu einem späteren Zeitpunkt dem Verwahrer die Empfohlene(n) Praktik(en), zu der (denen) sie Vorbehalte macht, und die Unterschiede zwischen der (den) betreffenden Empfohlenen Praktik(en) und den einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften notifiziert. Jede Vertragspartei, die Vorbehalte gemacht hat, kann sie jederzeit ganz oder teilweise durch Notifikation an den Verwahrer widerrufen, indem sie den Tag angibt, an dem dieser Widerruf wirksam wird.

(3) Jede Vertragspartei, die durch eine Besondere Anlage oder ein oder mehrere ihrer Kapitel gebunden ist, prüft, inwieweit sie etwaige nach Absatz 2 gemachte Vorbehalte zu den Empfohlenen Praktiken widerrufen kann, und notifiziert dem Generalsekretär des Rates nach Ablauf jedes Dreijahreszeitraums ab Inkrafttreten des Übereinkommens für diese Vertragspartei die Ergebnisse dieser Prüfung, wobei sie diejenigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften angibt, die ihres Erachtens einem Widerruf der Vorbehalte entgegenstehen.

Durchführung der Bestimmungen

ARTIKEL 13

(1) Jede Vertragspartei wendet die Normen in der Allgemeinen Anlage und in der (den) Besonderen Anlage(n) oder dem (den) Kapitel (n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind.

(2) Jede Vertragspartei wendet die Übergangsnormen in der Allgemeinen Anlage binnen 60 Monaten nach dem Tag an, an dem die Allgemeine Anlage für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

(3) Jede Vertragspartei wendet die Empfohlenen Praktiken in der (den) Besonderen An lage(n) oder dem (den) Kapitel(n) daraus, die sie angenommen hat, binnen 36 Monaten nach dem Tag an, an dem die betreffende(n) Besondere(n) Anlage(n) oder das (die) Kapitel daraus für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist oder sind, sofern sie nicht zu einer oder mehreren dieser Empfohlenen Praktiken Vorbehalte gemacht hat.

(4) a) Sind die Fristen des Absatzes 1 oder 2 in der Praxis für eine Vertragspartei zu kurz für eine Durchführung der Bestimmungen der Allgemeinen Anlage, so kann diese Vertragspartei den Verwaltungsausschuss vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 oder 2 um eine Fristverlängerung ersuc hen. In dem Ersuchen gibt die Vertragspartei an, für welche Bestimmung(en) der Allgemeinen Anlage und aus welchen Gründen die Fristverlängerung benötigt wird.

  1. b) Der Verwaltungsausschuss kann unter außergewöhnlichen Umständen beschließen, eine solche Verlängerung zu bewilligen. Der Verwaltungsausschuss gibt in der Bewilligung der Fristverlängerung die außergewöhnlichen Umstände an, die die Entscheidung rechtfertigen, und die Verlängerung darf ein Jahr nicht überschreiten. Bei Ablauf der Verlängerungsfrist notifiziert die Vertragspartei dem Verwahrer die Durchführung der Bestimmungen, für die die Frist verlängert worden war.

Streitbeilegung

ARTIKEL 14

(1) Eine Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens wird nach Möglichkeit durch unmittelbare Verhandlungen zwischen diesen Parteien beigelegt.

(2) Jede nicht durch unmittelbare Verhandlungen beigelegte Streitfrage wird von den am Streitfall beteiligten Parteien dem Verwaltungsausschuss vorgetragen, der sie prüft und Empfehlungen für ihre Beilegung erteilt.

(3) Die am Streitfall beteiligten Vertragsparteien können im Voraus vereinbaren, die Empfehlungen des Verwaltungsausschusses anzunehmen.

Änderungen des Übereinkommens

ARTIKEL 15

(1) Der Generalsekretär des Rates übermittelt den Vertragsparteien und den Mitgliedstaaten des Rates, die nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, den Wortlaut jeder Änderung, die der Verwaltungsausschuss den Vertragsparteien nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe a Ziffern i und ii empfiehlt.

(2) Für alle Vertragsparteien treten die Änderungen des Übereinkommens zwölf Monate nach der Hinterlegung der Annahmeurkunden derjenigen Vertragsparteien in Kraft, die in der Sitzung des Verwaltungsausschusses, in der die Änderungen empfohlen wurden, anwesend waren, sofern nicht eine der Vertragsparteien binnen zwölf Monaten nach dem Tag der Mitteilung der betreffenden Änderungen Einspruch erhebt.

(3) Jede empfohlene Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen gilt sechs Monate nach ihrer Übermittlung an die Vertragsparteien als angenommen, es sei denn,

  1. a) eine Vertragspartei bzw. im Falle einer Besonderen Anlage oder eines Kapitels daraus eine durch die betreffende Besondere Anlage oder das betreffende Kapitel gebundene Vertragspartei hat Einspruch erhoben,

    oder

  1. b) eine Vertragspartei teilt dem Generalsekretär des Rates mit, dass sie die empfohlene Änderung zwar anzunehmen beabsichtigt, die für die Annahme erforderlichen Voraussetzungen jedoch noch nicht erfüllt sind.

(4) Solange eine Vertragspartei dem Generalsekretär des Rates im Anschluss an eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b nicht die Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert hat, kann sie noch binnen 18 Monaten nach Ablauf der in Absatz 3 vorgesehenen Frist von sechs Monaten gegen die empfohlene Änderung Einspruch erheben.

(5) Wird gegen die empfohlene Änderung nach Absatz 3 Buchstabe a oder Absatz 4 Einspruch erhoben, so gilt sie als nicht angenommen und bleibt ohne Wirkung.

(6) Hat eine Vertragspartei eine Mitteilung nach Absatz 3 Buchstabe b gemacht, so gilt die Änderung als an dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte angenommen:

  1. a) an dem Tag, an dem alle Vertragsparteien, die solche Mitteilungen gemacht haben, dem Generalsekretär des Rates ihre Annahme der empfohlenen Änderung notifiziert haben, jedoch frühestens am Tag des Ablaufs der in Absatz 3 genannten Frist von sechs Monaten, auch wenn alle Annahmeerklärungen schon vor diesem Tag eingegangen sind;
  2. b) am Tag des Ablaufs der in Absatz 4 gesetzten Frist von 18 Monaten.

(7) Jede als angenommen geltende Änderung der Allgemeinen Anlage oder der Besonderen Anlagen oder von Kapiteln daraus tritt entweder sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie als angenommen gilt, oder, falls in der empfohlenen Änderung eine andere Frist für das Inkrafttreten gesetzt wird, mit Ablauf dieser Frist nach dem Tag, an dem die Änderung als angenommen gilt.

(8) Der Generalsekretär des Rates notifiziert den Vertragsparteien dieses Übereinkommens so früh wie möglich jeden nach Absatz 3 Buchstabe a gegen eine empfohlene Änderung erhobenen Einspruch sowie jede nach Absatz 3 Buchstabe b eingegangene Mitteilung. Anschließend teilt er den Vertragsparteien mit, ob die Vertragspartei oder die Vertragsparteien, die eine solche Mitteilung gemacht haben, Einspruch gegen die empfohlene Änderung erheben oder sie annehmen.

ARTIKEL 16

(1) Unbeschadet des Änderungsverfahrens nach Artikel 15 kann der Verwaltungsausschuss nach Artikel 6 beschließen, eine Empfohlene Praktik zu ändern oder neue Empfohlene Praktiken in eine Besondere Anlage oder ein Kapitel einzufügen. Der Generalsekretär des Rates teilt den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens sind, den Wo rtlaut jeder so beschlossenen Änderung mit.

(2) Eine durch Beschluss nach Absatz 1 vorgenommene Änderung oder eingefügte neue Empfohlene Praktik tritt sechs Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie vom Generalsekretär des Rates notifiziert wurde. Macht eine Vertragspartei, die durch eine so geänderte Besondere Anlage oder ein Kapitel daraus gebunden ist, keinen Vorbehalt nach Artikel 12, so gelten die Änderungen als von ihr angenommen.

Dauer des Beitritts

ARTIKEL 17

(1) Dieses Übereinkommen wird auf unbegrenzte Zeit geschlossen. Jede Vertragspartei kann jedoch das Übereinkommen nach dem Tag, an dem es nach Artikel 18 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.

(2) Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Verwahrer zu notifizieren.

(3) Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Verwahrer wirksam.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für die Besonderen Anlagen oder Kapitel daraus, wobei jede Vertragspartei die Annahme nach dem Tag des Inkrafttretens jederzeit widerrufen kann.

(5) Widerruft eine Vertragspartei die Annahme der Allgemeinen Anlage, so gilt dies als Kündigung des Übereinkommens. In diesem Fall sind auch die Absätze 2 und 3 anwendbar.

KAPITEL V

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Inkrafttreten des Übereinkommens

ARTIKEL 18

(1) Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf der in Artikel 8 Absätze 1 und 5 bezeichneten Rechtssubjekte es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.

(2) Dieses Übereinkommen tritt für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie nach Artikel 8 Vertragspartei geworden ist.

(3) Jede Besondere Anlage dieses Übereinkommens oder jedes Kapitel daraus tritt drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem fünf Vertragsparteien diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel angenommen haben.

(4) Wenn eine Besondere Anlage oder eines ihrer Kapitel nach Absatz 3 in Kraft getreten ist, so tritt diese Besondere Anlage oder dieses Kapitel für jede Vertragspartei drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem sie ihre Annahme notifiziert hat. Keine Besondere Anlage und kein Kapitel daraus kann jedoch für eine Vertragspartei in Kraft treten, bevor das Übereinkommen für diese Vertragspartei in Kraft getreten ist.

Verwahrer des Übereinkommens

ARTIKEL 19

(1) Dieses Übereinkommen, alle Unterschriften mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation und alle Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär des Rates hinterlegt.

(2) Der Verwahrer

  1. a) nimmt die Urschriften dieses Übereinkommens entgegen und verwahrt sie;
  2. b) erstellt beglaubigte Abschriften der Urschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Vertragsparteien und den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen;
  3. c) nimmt jede Unterschrift mit oder ohne Vorbehalt der Ratifikation, jede Ratifikation und jeden Beitritt zu diesem Übereinkommen entgegen und nimmt alle Urkunden, Notifikationen und Mitteilungen mit Bezug auf das Übereinkommen entgegen und verwahrt sie;
  4. d) prüft, ob die Unterschrift sowie jede andere Urkunde, Notifikation oder Mitteilung mit Bezug auf dieses Übereinkommen die gehörige und vorschriftsmäßige Form hat und weist die jeweils betroffene Vertragspartei auf etwaige Mängel hin;
  5. e) notifiziert den Vertragsparteien, den Mitgliedern des Rates, die nicht Vertragspartei sind, und dem Generalsekretär der Vereinten Nationen;

(3) Kommt es zwischen einer Vertragspartei und dem Verwahrer zu Meinungsverschiedenheiten in Bezug auf die Ausübung seiner Aufgaben, so befasst der Verwahrer oder die betreffende Vertragspartei die anderen Vertragsparteien und die Unterzeichner oder, je nach Fall, den Verwaltungsausschuss oder den Rat mit der Angelegenheit.

Registrierung und Urschriften

ARTIKEL 20

Nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird dieses Übereinkommen auf Antrag des Generalsekretärs des Rates beim Sekretariat der Vereinten Nationen registriert.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterzeichnet.

Geschehen zu Kyoto am achtzehnten Mai neunzehnhundertdreiundsiebzig in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die beim Generalsekretär des Rates hinterlegt wird; dieser übermittelt allen in Artikel 8 Absatz 1 bezeichneten Rechtssubjekten beglaubigte Abschriften.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte