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Anhang GATT - Abkommen betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1990

Anhang

Abkommen

über die Einfuhrregelungen für bestimmte Käse mit Ursprung in der Schweiz

1. Unter der Bedingung, daß die nachstehend angeführten und ab 21. Juli 1989 geltenden Preise frei österreichische Grenze eingehalten werden und daß die Käseeinfuhren mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz von einer „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich“ begleitet sind, verpflichtet sich Österreich folgende Einfuhrabgaben einzuheben:

Unternummer des Österreichischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Gruppennummer und Frei-Grenze-Preis in Schilling für 100 kg

Einfuhrabgabe in Schilling für 100 kg

0406

   

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 c

30 A 1

30 A 2

Schmelzkäse, auch gerieben oder pulverförmig, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse:

  
  1. a) von weniger als 26 Gewichtsprozent

1A) 5 184,60

760,-

 

1B) 5 584,60

560,-

  1. b) von 26 oder mehr, jedoch weniger als 46 Gewichtsprozent

1A) 5 936,50

760,-

  

1B) 6 336,50

560,-

 
  1. c) von 46 oder mehr, jedoch weniger als 56 Gewichtsprozent

1A) 6 441,95

760,-

  

1B) 6 841,95

560,-

 
  1. d) von 56 Gewichtsprozent oder mehr

1A) 7 220,85

760,-

  

1B) 7 620,85

560,-

0406

   

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 f

Emmentaler und Gruyere, auch gerieben oder pulverförmig

2) 6 607,30

560,-

 

3) 7 167,30

460,-

  
  

0406

   

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 c

40 A 1

40 A 2

Käse mit Schimmelbildung im Teig, auch gerieben oder pulverförmig

4) 5 506,40

560,-

0406

   

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 f

Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, Fontal, Gouda, Havarti, Malbo, Maribo, Mimolette, Samso, Tilsiter, Tybo, auch gerieben oder pulverförmig

5) 5 583,40

560,-

0406

   

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 f

Tilsiter, auch gerieben oder pulverförmig

6) 6 143,40

460,-

   
   
   

0406

   

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 f

Butterkäse, Esrom, Italico, Kernheim, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio, auch gerieben oder pulverförmig

7) 5 007,95

560,-

0406

   

aus 10 A 1 b

aus 10 A 2 b

aus 20 A 1 a

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 a

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 a

aus 90 A 1 b

aus 90 A 1 c

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 a

aus 90 A 2 b

aus 90 A 2 c

aus 90 A 2 f

Cheddar und andere vorstehend nicht erfaßte Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtsprozent oder weniger, auch gerieben oder pulverförmig

8) 6 117,85

560,-

   
   
   
   
   
   
   
   
   

2. Die Schweiz wird die für die Einhaltung der im Abkommen festgelegten Mindestpreise erforderlichen Maßnahmen treffen und beabsichtigt, eine strenge Kontrolle hinsichtlich dieser Preise frei österreichische Grenze auszuüben.

Die Schweiz und Österreich sind übereingekommen, eine administrative Zusammenarbeit herbeizuführen, um eine harmonische Anwendung dieses Abkommens sicherzustellen.

Die österreichischen Behörden werden die schweizerischen Behörden über möglicherweise bevorstehende sowie über erfolgte Änderungen des Erzeugermilchpreises sowie der Mindestpreise und der Großhandelspreise für österreichische Käse rechtzeitig in Kenntnis setzen.

3. Die im Absatz 1 angeführten Preise frei österreichische Grenze (Mindestpreise) der Käsesorten der Gruppennummern 1A, 2, 4, 5, 7 und 8 werden künftig um jenen Betrag erhöht oder verringert, der dem Ergebnis der Multiplikation der Erhöhung oder Senkung des Erzeugermilchpreises von Milch mit 3,5% Fettgehalt, angegeben in Schilling für 100 kg, mit dem jeweiligen Koeffizienten jeder der nachstehenden Käsegruppen des Abkommens entspricht:

Gruppennummer

Warenbezeichnung

Koeffizient

1A

Schmelzkäse, mit einem Fettgehalt in der Trockenmasse:

 
 

a) von weniger als 26 Gewichtsprozent

8

 

b) von 26 oder mehr, jedoch weniger als 46 Gewichtsprozent

10

 

c) von 46 oder mehr, jedoch weniger als 56 Gewichtsprozent

11

 

d) von 56 Gewichtsprozent oder mehr

13

2

Emmentaler und Gruyere

14

4

Käse mit Schimmelbildung im Teig

12

5

Danbo, Edamer, Elbo, Fynbo, Fontal, Gouda, Havarti, Malbo, Maribo, Mimolette, Samso, Tilsiter, Tybo

12

7

Butterkäse, Esrom, Italico, Kernheim, St. Nectaire, St. Paulin, Taleggio

11

8

Cheddar und andere vorstehend nicht erfaßte Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von 62 Gewichtsprozent oder weniger

13

    

Für die Käse der Gruppennummer 1B werden die so errechneten Mindestpreise der Gruppennummer 1A jeweils um 400 S für 100 kg, für die Käse der Gruppennummer 3 der so errechnete Mindestpreis der Gruppennummer 2 und für jene Käse der Gruppennummer 6 der so errechnete Mindestpreis der Gruppennummer 5 jeweils um 560 S für 100 kg vermehrt.

4. Die beiden Vertragsteile werden über alle Fragen Konsultationen abhalten, die sich bei oder infolge der Durchführung des Abkommens ergeben könnten.

Konsultationen mit dem Ziel, angemessene Lösungen zu finden, werden insbesondere dann abgehalten werden, wenn die vereinbarte Regelung zu einem Rückgang der schweizerischen Exporte führt oder ihre Wettbewerbssituation verschlechtert oder wenn sich die effektiven Marktpreise für österreichischen Käse im Vergleich zu den Mindestpreisen erheblich verschieden entwickeln. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn anläßlich einer Erhöhung des Erzeugermilchpreises in Österreich die Käsepreise nicht angemessen erhöht werden.

Außerdem können Konsultationen auch dann stattfinden, wenn alle unter das Abkommen fallenden Käse oder einige von ihnen – mit Ursprung in der Schweiz – in so hohen Mengen nach Österreich eingeführt werden, daß sie den österreichischen Markt schwer beeinträchtigen. In diesem Fall kann eine außerordentliche Anhebung des Mindestpreises aller unter das Abkommen fallenden Käsekategorien oder einiger von ihnen einvernehmlich erwogen werden.

5. Österreich verpflichtet sich, anderen Ländern keine günstigeren Bedingungen einzuräumen.

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