vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 GATT - Abkommen betreffend bestimmte Käsesorten und Käsefondue

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.9.1990

Artikel 1

1. Anläßlich des Inkrafttretens des Internationalen Übereinkommens über das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren *) und des am 1. Jänner 1988 in Österreich in Kraft getretenen Zolltarifs **), sind Österreich und die Schweiz wie folgt übereingekommen:

  1. a) Die österreichischen Zollzugeständnisse des Anhanges I, Teil B des Abkommens vom 11. November 1977 ***) werden bei den Nummern 0406 und 2106 des neuen österreichischen Zolltarifs linear übergeleitet. In der ab 1. Jänner 1988 geltenden Liste XXXII – Österreich, die dem Zweiten Genfer Protokoll (1987) des GATT ****) angeschlossen ist, sind die gebundenen Zollsätze unter Wahrung der schweizerischen Vertragsrechte enthalten, und zwar:
  1. b) Für die Einfuhr nach Österreich von aus Kuhmilch hergestelltem Käse – soweit dieser nicht im vorstehenden Absatz a genannt ist – mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz, werden die in Österreich geltenden Zölle durch die im Anhang festgelegten Einfuhrregelungen betreffend Einfuhrabgaben und die Einhaltung von Frei-Grenze-Preisen ersetzt.
  2. c) Bei der Einfuhr nachfolgender Käse, aus Kuhmilch hergestellt, mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz – ausgenommen jene, die durch den im vorstehenden Absatz b erwähnten Anhang erfaßt sind – wird Österreich unter der Bedingung, daß diese Sendungen von einer „Bescheinigung für die Ausfuhr bestimmter Käsesorten und Käsefondue nach Österreich“ begleitet sind, folgende Einfuhrabgabe anstelle des geltenden Zollsatzes erheben:

Unternummer des Österreichischen Zolltarifs

Warenbezeichnung

Einfuhrabgabe in Schilling für 100 kg

0406

  

aus 10 A 1 b

aus 10 A 2 b

aus 20 A 1 a

aus 20 A 1 c

aus 20 A 2 a

aus 20 A 2 c

aus 90 A 1 a

aus 90 A 1 b

aus 90 A 1 c

aus 90 A 1 f

aus 90 A 2 a

aus 90 A 2 b

aus 90 A 2 c

aus 90 A 2 f

Käse mit einem Wassergehalt in der fettfreien Käsemasse von mehr als 62 Gewichtsprozent, auch gerieben oder pulverförmig

500

  1. d) Für die Herstellung von „Käsefondue“ der Unternummer 2106 90 B 1 b 1 mit Ursprung in und Herkunft aus der Schweiz werden keine anderen Käsesorten als Emmentaler oder Gruyere, die ihrerseits Ursprungserzeugnisse der Schweiz sein müssen, verwendet. Weiters muß für dieses Produkt der jeweils festgelegte Mindestpreis für Schmelzkäse der Gruppennummer 1 A gemäß dem im vorstehenden Absatz b genannten Anhang eingehalten sein. Die Absätze 2,4 und 5 dieses Anhanges gelten auch für Käsefondue.

2. Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die beiden Vertragsparteien sich den Abschluß der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren mitgeteilt haben; seine materiellen Bestimmungen werden ab 1. Jänner 1988 angewendet.

3. Unter Wahrung der Ergebnisse der mit der Schweiz gemäß Artikel XXVIII des GATT geführten Verhandlungen über die Zurücknahme und Abänderung von Zollzugeständnissen, die in der Liste XXXII – Österreich aufgeführt sind, ersetzt dieses Abkommen dasjenige vom 11. November 1977, welches am 24. März 1981 *****) geändert wurde, sowie den Notenwechsel vom 11. November 1977 betreffend Käsefondue.

4. Dieses Abkommen wird für unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann von beiden Vertragsparteien jederzeit auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Eine Kündigung tritt am ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Einlangen bei der anderen Vertragspartei in Kraft.

Geschehen in Bern, am 16. Mai 1990, in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

_____________

*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 553/1987

**) Kundgemacht in BGBl. Nr. 155/1987

***) Kundgemacht in BGBl. Nr. 37/1978

****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 86/1988

*****) Kundgemacht in BGBl. Nr. 245/1981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)