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Anhang 4 RBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Kurztitel

Recycling-Baustoffverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 181/2015 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 4

Inkrafttretensdatum

28.10.2016

Abkürzung

RBV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Anhang 4

Zulässige Einsatzbereiche und Verwendungsverbote gemäß den §§ 13 und 17

Tabelle 1: Tabellarische Zuordnung der Qualitätsklassen zu den Einsatzbereichen und Verwendungsverboten gemäß den §§ 13 und 17

Qualitätsklasse

Beschreibung

Ungebundene Anwendung1) ohne gering durchlässige, gebundene Deck- oder Tragschicht

Ungebundene Anwendung1) unter gering durchlässiger, gebundener Deck- oder Tragschicht

Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Herstellung von Asphaltmischgut

U‑A

(ungebunden – A)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja

Ja

Ja

Ja

U‑B

(ungebunden – B)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Nein

Ja2)

Ja

Ja

U‑E

(ungebunden – E)

Gesteinskörnungen für den ungebundenen sowie für den hydraulisch oder bituminös gebundenen Einsatz

Ja2)3)

Ja2)

Ja

Ja

H‑B

(für hydraulische Bindung – B)

Gesteinskörnungen ausschließlich zur Herstellung von Beton ab der Festigkeitsklasse C 12/15 oder der Festigkeitsklasse C 8/10 ab der Expositionsklasse XC1

Nein

Nein

Ja

Nein

B‑B

(für bituminöse Bindung – B)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein4)

Nein

Ja

B‑C

(für bituminöse Bindung – C)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja5)

B‑D

(für bituminöse Bindung – D)

Gesteinskörnungen (insbesondere Ausbauasphalt) zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein4)

Nein

Ja5)6)

D

(Stahlwerksschlacke D)

Gesteinskörnungen aus Stahlwerksschlacken direkt aus der Produktion ausschließlich zur Herstellung von Asphaltmischgut

Nein

Nein

Nein

Ja6)

      

_______________________________

1) Einschließlich Herstellung von Beton unter der Festigkeitsklasse C 12/15 oder bis zur Festigkeitsklasse C 8/10 unter der Expositionsklasse XC1

2) Verwendung gemäß § 13 Z 1 (sofern nicht eine wasserrechtliche Bewilligung für den Einsatz des Recycling-Baustoffes vorliegt nicht in Schutzgebieten, nicht in ausgewiesenen Kernzonen von Schongebieten, nicht in ausgewiesenen engeren Schongebieten, nicht im und unmittelbar über dem Grundwasser und nicht in Oberflächengewässern)

3) Nur im Trapez des Gleiskörpers als Tragschicht (§ 13 Z 4)

4) Ein Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B-B und B-D aus Asphalt, der durch Fräsen gewonnen wird, darf auch für die Herstellung von ungebundenen oberen Tragschichten gemäß § 13 Z 9 verwendet werden.

5) Bei einem PAK-Gesamtgehalt (16 PAK nach EPA) zwischen 20 mg/kg TM und 300 mg/kg TM ist die Verwendung ausschließlich in eingehausten Heißmischanlagen mit Dämpfeerfassung und behandlung aus dem Mischprozess zulässig. Die Dämpfeerfassung und -behandlung muss die Freisetzung von Schadstoffen, insbesondere TOC, KW und PAK, nach dem Stand der Technik verhindern. Das Asphaltmischgut hat den Grenzwert von 20 mg/kg TM einzuhalten.

6) Verwertung nur zulässig unter Einhaltung der Einsatzbereiche und Verwendungsverbote des § 17.

Schlagworte

Deckschicht, Dämpfbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187241

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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