vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Anhang 1 RBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.2016

Anhang 1

Zulässige Abfallarten für die Herstellung von Recycling-Baustoffen und für die hergestellten Recycling-Baustoffe

Tabelle 1: Für die Herstellung von Recycling-Baustoffen sind ausschließlich folgende Abfallarten zulässig:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31220

 

 

Konverterschlacke

 

31407

 

 

Keramik 1)

 

31409

 

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

 

31409

18

 

Bauschutt (keine Baustellenabfälle)

nur Mischungen aus ausgewählten Abfällen aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31410

 

 

Straßenaufbruch

 

31411

29

 

Bodenaushub 2)

Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung

31411

30

 

Bodenaushub 2)

Klasse A1

31411

31

 

Bodenaushub 2)

Klasse A2

31411

32

 

Bodenaushub 2)

Klasse A2G

31411

33

 

Bodenaushub 3) 4)

Inertabfallqualität

31411

34

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, das weniger als 5 Vol-% bodenfremde Bestandteile enthält

31411

35

 

Bodenaushub

Technisches Schüttmaterial, ab 5 Vol-% bodenfremder Bestandteile

31427

 

 

Betonabbruch 5)

 

31427

17

 

Betonabbruch

nur ausgewählte Abfälle aus Bau- und Abrissmaßnahmen

31467

 

 

Gleisschotter 4)

 

31498

10

 

schlackenhaltiger Ausbauasphalt

Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung

31499

10

 

schlackenhaltiges technisches Schüttmaterial

Anhang 1 Tabelle 1 der Recycling-Baustoffverordnung

54912

 

 

Bitumen, Asphalt

 

91501

21

 

Straßenkehricht

nur Einkehrsplitt als natürliche Gesteinskörnung

     

Tabelle 2: Hergestellte Recycling-Baustoffe, Asphaltmischgut B‑D und Asphaltmischgut D sind ausschließlich folgenden Abfallarten zuzuordnen:

SN

Sp.

g/gn

Abfallbezeichnung

Spezifizierung

31490

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U‑A gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31491

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U‑B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31492

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse U‑E gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31493

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse H‑B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31494

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B‑B gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31495

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B‑C gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31496

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse B‑D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31497

 

 

Recycling-Baustoff der Qualitätsklasse D gemäß Recycling-Baustoffverordnung

 

31498

20

 

Asphaltmischgut B‑D

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

31499

20

 

Asphaltmischgut D

Anhang 1 Tabelle 2 der Recycling-Baustoffverordnung

     

Erklärungen zu den Tabellen:

SN

Schlüssel-Nummer

Sp

Codestellen der Spezifizierung

g

gefährlich

gn

gefährlich, nicht ausstufbar

  

________________________

1) Nur Ziegel (zB Fehlchargen) aus der Produktion

2) Nur mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer analytischen Untersuchung und Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie)

3) Nur Bodenbestandteile mit grundlegender Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien zur Verwendung in untergeordneten Mengen als Mischkomponente zur technischen Verbesserung der Recycling-Baustoffe (insbesondere zur Ergänzung der Sieblinie) oder Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) nach den Vorgaben der Fußnote 4.

4) Für Gleisaushubmaterial (inklusive Mischungen mit technischem Schüttmaterial aus dem Unterbau) oder Gleisschotter ist die Eignung zur Herstellung eines Recycling-Baustoffes durch eine grundlegende Charakterisierung gemäß DVO 2008 auf Basis einer chemisch-analytischen Untersuchung und Einhaltung der Grenzwerte für Inertabfalldeponien nachzuweisen. Für Material aus Gleisbereichen mit geringer Kontaminationswahrscheinlichkeit (HE 1 gemäß Anhang 4 Teil 2 Kapitel 1.6 DVO 2008) kann eine chemisch-analytische Untersuchung entfallen, wenn von der externen befugten Fachperson oder Fachanstalt auf Basis einer visuellen und olfaktorischen Befundung sowie auf Basis etwaiger Vorkenntnisse bestätigt wird, dass keine Verunreinigung vorliegt.

5) Auch Beton (zB Fehlchargen) aus der Produktion

Schlagworte

Baumaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

20009212

Dokumentnummer

NOR40187239

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte