§ 0
Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Kurztitel
Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.05.2013
Unterzeichnungsdatum
25.03.2011
Index
59/04 EU - EWR
Langtitel
Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist
StF: BGBl. III Nr. 132/2013 (NR: GP XXIV RV 1716 AB 1877 S. 164 . BR: AB 8755 S. 811 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 314/2013 (K – Geltungsbereich)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2012
den Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten gemäß Art. 50 Abs. 4 B-VG mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
Der Bundesrat hat beschlossen:
Dem Beschluss des Nationalrates vom 4. Juli 2012 betreffend Beschluss des Europäischen Rates vom 25. März 2011 zur Änderung des Art. 136 AEUV hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gemäß Art. 23i Abs. 4 B-VG in Verbindung mit Art. 50 Abs. 4 B-VG die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 2 des Beschlusses wurde am 30. Juli 2012 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt dieser Beschluss gemäß seinem Art. 2 mit 1. Mai 2013 in Kraft.
Der Beschluss (2011/199/EU ) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 91 vom 06.04.2011 S. 1, veröffentlicht.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2020
Gesetzesnummer
20008411
Dokumentnummer
NOR40150719
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