§ 0
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Kurztitel
Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 35/2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Langtitel
Beschluss des Rates der Europäischen Union vom 25.Juni 2002 und 23.September 2002, 2002/772/EG , Euratom, zur Änderung des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang zum Beschluss 76/787/EG KS, EWG, Euratom
StF: BGBl. III Nr. 35/2004 (NR: GP XXII RV 209 AB 287 S. 40 . BR: AB 6930 S. 704 . )
Änderung
BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41 . BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung dieses Staatsvertrages in dänischer, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache1 durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
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1 Die Sprachfassungen werden auch in den Anlagen veröffentlicht.
Ratifikationstext
Die Österreichische Notifikation gemäß Art. 3 Abs. 2 des Beschlusses wurde am 8. März 2004 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Der Beschluss ist gemäß seinem Art. 3 mit 1. April 2004 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –
GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 190 Absatz 4,
GESTÜTZT auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 3 und 4, NACH KENNTNISNAHME des Entwurfs des Europäischen Parlaments 1, NACH ZUSTIMMUNG des Europäischen Parlaments 2,
In Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)Der Akt zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments sollte geändert werden, damit allgemeine unmittelbare Wahlen gemäß den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen stattfinden können, die Mitgliedstaaten zugleich aber die Möglichkeit erhalten, für die Aspekte, die nicht durch diesen Beschluss geregelt sind, ihre jeweiligen nationalen Vorschriften anzuwenden.(2)Im Interesse einer besseren Lesbarkeit des Aktes in der geänderten Fassung dieses Beschlusses sollten seine Bestimmungen neu nummeriert werden, damit eine übersichtlichere Konsolidierung erfolgen kann -
HAT FOLGENDE BESTIMMUNGEN ERLASSEN, deren Annahme nach ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Vorschriften er den Mitgliedstaaten empfiehlt:
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1 ABl. C 292 vom 21.9.1998, S. 66
2 Stellungnahme vom 12.Juni 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
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