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Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Ukraine - Protokoll
Kurztitel
Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU - Ukraine - Protokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 132/1999
Inkrafttretensdatum
01.12.2000
Beachte
Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen. Aus diesem Grund ist der Inhalt dieser Rechtsvorschrift in der Datenbank nicht enthalten.
Langtitel
PROTOKOLL ZUM ABKOMMEN ÜBER PARTNERSCHAFT UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN UND IHREN MITGLIEDSTAATEN EINERSEITS UND DER UKRAINE ANDERERSEITS
StF: BGBl. III Nr. 132/1999 (NR: GP XX RV 799 AB 856 S. 84 . BR: AB 5537 S. 630 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 204/2000 (K über Idat)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages: Protokoll zum Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits samt Erklärung einschließlich des diesen als Anlage angeschlossenen Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits und der Schlußakte wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des Protokolls sowie der Erklärung in allen authentischen Sprachfassungen durch Auflage im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.
Ratifikationstext
Die Notifikation gemäß Art. 4 des Protokolls wurde am 30. Oktober 1997 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Einer Mitteilung des Generalsekretärs zufolge wenden die Europäischen Gemeinschaften und ihre Mitgliedstaaten sowie die Ukraine das Protokoll ab 1. März 1998 vorläufig an.
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Das Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits ist im Amtsblatt der EG L 49 vom 19. Februar 1998 veröffentlicht.
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