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Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 0

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kurztitel

Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 94/2011

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Unterzeichnungsdatum

25.01.2008

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Langtitel

Abkommen zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien über die polizeiliche Zusammenarbeit

StF: BGBl. III Nr. 94/2011

Sprachen

Deutsch, Mazedonisch

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurden am 15. Februar bzw. 14. Oktober 2008 abgegeben; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 mit 1. Jänner 2009 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und das Ministerium für innere Angelegenheiten der Republik Mazedonien,

nachstehend als die Vertragsparteien bezeichnet,

mit dem Ziel der weiteren Entwicklung und Vertiefung der bilateralen Beziehungen, im Bewusstsein, dass die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung internationaler Kriminalität für beide Länder bedeutsam ist,

besorgt über die Gefahr der Verbreitung des illegalen Handels mit Suchtgiften, psychotropen Substanzen und Vorläuferstoffen, sowie anderer Formen internationaler Kriminalität, die die Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beider Länder gefährden,

im Wunsch, ihre Aktivitäten im Kampf gegen die organisierte internationale Kriminalität und die illegale Migration zu koordinieren,

ausgehend von der Einzigen Suchtgiftkonvention vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls1 vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, dem Übereinkommen über psychotrope Substanzen2 vom 21. Februar 1971, dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988, sowie dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4 vom 15. November 2000, unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten5, des Zusatzprotokolls6 vom 8. November 2001 hiezu, sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden,

sind wie folgt übereingekommen:

____________________

1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

5 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

20007319

Dokumentnummer

NOR40129175

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