vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 8 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Libanon)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.2023

Artikel 8

Inkrafttreten und Kündigung

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Zeitpunkt folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitteilen, dass die jeweiligen hiefür erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(2) Diese Vereinbarung wird von beiden Seiten auf unbestimmte Dauer abgeschlossen. Im beiderseitigen Einvernehmen können an dieser Vereinbarung jederzeit Änderungen vorgenommen werden, die nach Absatz 1 in Kraft treten.

(3) Diese Vereinbarung kann von den Vertragsparteien auf diplomatischem Weg gekündigt werden. Die Kündigung tritt sechs Monate nach Erhalt der Notifizierung durch die andere Partei in Kraft.

Geschehen zu Beirut am 10. Juli 2003 in zwei Urschriften, in deutscher und arabischer Sprache, von denen beide gleichermaßen authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

20012398

Dokumentnummer

NOR40257009

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)