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§ 9 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.2011

4. Abschnitt: Pflichten des Seilbahnunternehmens

Unterlagen

§ 9

(1) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 SeilbG 2003 sind folgende Unterlagen in zweifacher Ausfertigung zu erstellen:

  1. 1. Inhaltsverzeichnis;
  2. 2. Darstellung des Bauvorhabens;
  3. 3. die dem Bauvorhaben entsprechenden technischen Unterlagen.

(2) Für genehmigungsfreie Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 3 SeilbG 2003 sind zusätzlich folgende Unterlagen einzuholen und den Unterlagen gemäß Abs. 1 anzuschließen:

  1. 1. Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003;
  2. 2. Sicherheitsanalyse;
  3. 3. Bestätigung einer Benannten Stelle, dass das Bauvorhaben keinen nachteiligen Einfluss auf andere Bauteile der Seilbahn hat. Der zuständigen Behörde sind der Baufertigstellungsbericht und die Konformitätserklärungen jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.

(3) Werden bei genehmigungsfreien Bauvorhaben gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und Z 2 SeilbG 2003 Sicherheitsbauteile gemäß § 9 SeilbG 2003 eingesetzt, sind Konformitätserklärungen gemäß Abschnitt 7 SeilbG 2003 einzuholen. Die Konformitätserklärungen sind der zuständigen Behörde jeweils in einfacher Ausfertigung umgehend nach Fertigstellung zu übermitteln.

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