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§ 10 VgBSeil 2006

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2006

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 10

(1) Das Seilbahnunternehmen hat über die durchgeführten genehmigungsfreien Bauvorhaben Aufzeichnungen zu führen, aus denen auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit hervorgeht.

(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1, die Unterlagen gemäß § 9 sowie Herstellerdokumentationen und gegebenenfalls Bedienungs- und Wartungsvorschriften sind beim Seilbahnunternehmen auf Bestanddauer der Seilbahn aufzubewahren.

(3) Der Baufertigstellungsbericht gemäß § 14 ist auf Bestanddauer beim Seilbahnunternehmen aufzubewahren.

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